Änderungen in der Ausbildung für Mediator:innen

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Ab dem 1.1.2023 tritt eine neue Verordnung in Kraft, die am 16. November 2021 vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) in einem Diskussionspapier für die Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung (ZMediatAusbV) vorgelegt wurde. Sie bringt wesentliche Änderungen für angehende Mediator:innen.

Die Institute sollen die Ausbildung zum/zur Zertifizierten Mediator:in stärker kontrollieren und zeitlich ausweiten. Die geforderten vier Mediationen und vier Supervisionen sollen demnach in die Ausbildung integriert werden.

Titel als Mediator:in erst nach 3 Jahren 

Ab 2023 wird geprüft, ob die Teilnehmenden alle Teile der Ausbildung erfolgreich und fristgerecht abgeschlossen haben. Nur dann wird eine konstitutiv wirkende Bescheinigung hierüber erteilt.

Die Frist für die Durchführung der supervidierten Praxisfälle wird sich auf 3 Jahre nach Absolvierung der Präsenzzeitstunden belaufen. Erst wenn der erforderliche Nachweis durch die Teilnehmer:innen erbracht ist, dürfen sie sich als Zertifizierte Mediator:innen bezeichnen. Ausbildungsinstitute sollen verpflichtet werden, die erforderlichen 40 Stunden Fortbildung zu überprüfen.

Zehn Zusatzstunden für Digitalkompetenz und Onlinemediation

Nach dem Vorschlag werden Digitalkompetenz und Onlinemediation als Ausbildungsinhalte in die Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung aufgenommen. Zusätzlich zu den 120 Präsenzstunden kommen dann 10 Ausbildungsstunden für den Umgang mit den Online-Tools hinzu. Das Stundenkontingent für Zertifizierte Mediator:innen erhöht sich auf 130 Stunden.

Die Praxis hat gezeigt, dass Gruppensupervisionen die notwendige Reflexion ebenso gut abbilden wie Einzelsupervisionen. Wenn die jeweiligen Einzelfälle im Rahmen der Gruppengespräche eingehend analysiert werden, kann auch die Gruppensupervision, die bislang für Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung erforderliche Einzelsupervision ersetzen.

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