Seminarkalender
BGB Bauvertragsrecht, HOAI
Gestaltung von Architekten- und Ingenieurverträgen, Planernachträgen und Anwendung der HOAI
Termin: 07.10.2024 / 09:00 - 16:30 Uhr – München/Ismaning Hotel zur Mühle
Preis: EUR 478,00 (420,00 für öffentliche Auftraggeber) zzgl. MwSt. inkl. Seminarunterlagen, Mittagessen und alkoholfreien Getränken
HOAI Schulung in München
Im der HOAI Schulung in München zur Gestaltung von Architektenverträgen werden Wege zum wirtschaftlichen Erfolg durch die geschickte Vertragsgestaltung eröffnet. Im Hinblick auf die Neuerungen des Bauvertragsrechts und die aktuellen Auswirkungen auf das Honorarrecht nach dem EuGH-Urteil vom 4.07.2019 erfahren Sie, welche Konsequenzen der Verweis auf Leistungsbilder der HOAI 2013 für die Gestaltung von Architektenverträgen mit sich bringen.
Ausgehend von der geschuldeten Planungsleistung werden die Gestaltungsmöglichkeiten zur Vergütung im Geltungsbereich der HOAI 2013 wie auch bei freier Vergütungsvereinbarung dargestellt.
Die HOAI Schulung orientiert sich am Ablauf der Leistungserbringung von der Vertragsanbahnung, Vertragsschluss, Planung und Bau, Entscheidungs- und Änderungsmanagement sowie Haftung und Sicherung von Ansprüchen.
Ihr Nutzen
Ihr Honorarmanagement können Sie nach der HOAI Schulung aktiv gestalten unter Berücksichtigung des gesetzlichen, vertraglichen und honorarrechtlichen Rahmens.
Mit fundierten Kenntnissen können Sie Streitfälle rechtzeitig erkennen und vermeiden. Berechtigte Forderungen bei Planungs- und Kostenänderungen sowie bei Bauzeitverzögerungen können Sie durchsetzen, unberechtigte Forderungen wirksam abwehren.
Teilnehmerkreis:
Architekten und Ingenieure, Generalplaner, gewerbliche und öffentliche Auftraggeber, Führungskräfte, Projekt- und Bauleiter, Projektsteuerer, und alle, die mit der Durchführung von Bauvorhaben befasst sind.
Dauer: 9.00 – 16.30 Uhr
Ihr Referent:
Prof. Dr. Gerd Motzke
HOAI Schulung: Inhalt
- Folgen des EuGH-Urteils für die HOAI prinzipiell, Honorarparameter und Honorarvereinbarungen
- Grundsätze des neuen Architekten- und Ingenieurvertragsrechts und des neuen Werkvertrags/Bauvertragsrechts – Abgrenzung zum Dienstleistungsvertrag
– § 650p Abs. 2 BGB und die Zielfindungsphase und § 650p‚ Abs. 1 BGB als Alternative – Folgen für den Vertragsschluss
– Zielfindungsvertrag, Bedarfsplanung, mit beiderseitigem Kündigungsrecht nach § 650r BGB
– Inhaltliche Anforderungen an einen Vertrag nach § 650p Abs. 1 BGB – Leistungspflichten und Honorarvereinbarung
– Leistungsziele (Planungsgrundlagen) und Objekte; Leistungsbilder, Leistungsumfang und -ablauf, Phasen der Planung
– Honorierungsparameter und Einzelheiten zur Honorarvereinbarung für Grundleistungen
– Honorarzone, Honorarsatz, Phasenprozente, anrechenbare Kosten (DIN 276), Honorarzuschläge beim Bauen im Bestand
– Besondere Leistungen – Honorar (Beratungsaufgaben des Planers)
– Kalkulation von Honorarangeboten aus rechtlicher Hinsicht
– Stufenvertrag
– Anordnungskompetenz des Auftraggebers, § 650q, § 650b
– Planungssoll als Nachtragsbasis Bedeutung des § 650 p BGB – Zumutbarkeitsaspekte
– Nachtragshonorar: § 650q Abs. 2 BGB - Honorierung mehrerer Vorentwürfe und Entwurfsplanungen nach verschiedenen Anforderungen durch den Auftraggeber
- Planungsänderungen durch behördliche Auflagen etc.
- Vergütungsneutrale Überarbeitung und Optimierung der Planung – Stellenwert der Phasenbeschreibung
- Vertragliche Nachtragsmöglichkeiten innerhalb und außerhalb der HOAI
- Ankündigungs- und Dokumentationspflichten des Planers bei ungenügend beauftragten, geänderten oder zusätzlichen Leistungen
– Warn- und Hinweispflichten (Architekt als Berater)
– Dokumentationsgebot bzgl. Änderungs- und Nachtragsmanagement
– Rechtsfolgen bei nicht beauftragten und nicht erbrachten Grundleistungen
– Gestörte Vertragsabwicklung (Planung+Ausführung), Vergütungsfolgen - Haftung im Kostenbereich/Baukosten
– Baukostenrahmen, Obergrenzen und Garantien
– Kostenkontrolle und Beratungsleistungen - Kündigung und Abrechnungsfolgen
– Abnahme der Planungsleistungen (neu § 650s BGB)/Zustandsfeststellung bei verweigerter Abnahme (neu § 650g BGB) - Honorar-Abrechnungsregeln nach HOAI und Werkvertragsrecht
- Sicherung von Ansprüchen
- Verjährung von Werklohn und Mängelansprüchen
- Haftungsregeln nach neuem Recht § 650t BGB
– Gesamtschuldnerausgleich bei mehreren Beteiligten
– Spielraum zur Vertragsgestaltung zwischen Generalplaner und Subplaner
– Durchstellen vertraglicher Risiken
– Vergütungsrecht des Subplaners