VOB/B Seminare in München
Vergütung – Bedenken – Abnahme – Mängel
VOB/B und Auswirkungen des Bauvertragsrechts
Die Baukonjunktur befindet sich derzeit in einer schwierigen Lage. Die rechtssichere Anwendung der VOB/B und des aktuellen Bauvertragsrechts wird für alle am Bau Beteiligten immer wichtiger, um Bauprojekte erfolgreich durchzuführen.
Die VOB/B ist eine privilegierte Allgemeine Geschäftsbedingung. Bei Abweichungen von der VOB/B muss jede einzelne VOB/B-Vertragsklausel einzeln überprüft werden, ob sie dem gesetzlichen Leitbild des Bauvertragsrechts §§ 650a-v entspricht. Viele VOB/B-Klauseln sind „isoliert“ betrachtet unwirksam.
Der BGH hat bei einigen Vorschriften der VOB/B Vertragslücken identifiziert, die durch Urteile im Lichte des aktuellen Bauvertragsrechts geschlossen wurden. Aktuelle Urteile des BGH verändern die bisherigen „Spielregeln“ der VOB/B.
Sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer müssen diese Neuregelungen kennen, um Nachteile bei der Baudurchführung zu vermeiden. Alle Details und Fallbeispiele zu aktuellen Urteilen vermitteln unsere Referenten in VOB/B Schulungen und VOB/B Onlineseminaren.
Unsere VOB/B Seminare in München vermitteln Ihnen die Vor- und Nachteile des VOB Vertrages detailliert. In der VOB/B 2016 sind Rechte und Pflichten für gewerbliche und öffentliche Auftraggeber ausgewogen verankert. Sie wird nur von gewerblichen und öffentlichen Auftraggebern angewandt. Die VOB/B gilt nur „als Ganzes“. Wir bieten Präsenz- sowie VOB/B Online-Seminare an.
VOB Seminare in München: Werden Sie fit im Umgang mit den Klauseln der VOB/B:
- Erfahren Sie alles über das aktuelle Bauvertragsrecht BGB und die VOB/B.
- Erkennen Sie Knackpunkte bei Leistungsänderungen und Nachträgen.
- Beachten Sie Warn- und Hinweispflichten bei Bedenken und Behinderungen.
- Lernen Sie den Umgang mit dem Abnahmeverlangen und mit Mängelansprüchen.
- Setzen Sie Werklohnansprüche erfolgreich durch.
- Erhalten Sie Informationen zum Austausch von Sicherheiten.
Vergütungsanpassungen
Die VOB/B ermächtigt den Auftraggeber, jederzeit den Bauentwurf zu ändern und vertraglich nicht vereinbarte Zusatzleistungen vom Auftragnehmer zu verlangen, die nötig sind, um ein Bauvorhaben komplett fertigzustellen.
Im Gegenzug erhält der Auftragnehmer für die geänderten und zusätzlichen Bauleistungen Vergütungsanpassungen zu fordern, vorausgesetzt er behält sich seine Mehrkostenansprüche und Bauzeitverlängerungen vor Auftragsausführung vor.
In unseren VOB/B Seminaren lernen Sie wie die Vorschriften des Paragrafen 2 Vergütung der VOB/B zum Einheitspreisvertrag zum Pauschalbauvertrag und beim Detailpauschalvertrag richtig anzuwenden sind, damit die Preisfortschreibung entsprechend der vertraglichen Grundlagen für die Preisermittlung korrekt erfolgt.
Stundenlohnvertrag
Stundenlohnarbeiten müssen ausdrücklich vereinbart werden. Sie werden nur vergütet, wenn sie vor Beginn der Arbeiten angezeigt werden. Über die geleisteten Arbeitsstunden sind Stundenlohnzettel beim Auftraggeber vorzulegen, die dieser innerhalb von sechs Werktagen nach Zugang zu bescheinigen hat.
Stundenlohnzettel gelten als anerkannt, wenn Einwendungen durch den Auftraggeber nicht schriftlich erhoben oder nicht rechtzeitig zurückgegeben werden. Worauf Sie genau achten müssen, erfahren Sie in unserer VOB Schulung.
Bedenkenanmeldungen
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe und Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer unverzüglich und schriftlich dem Auftraggeber mitzuteilen. Wenn er die Bedenkenanmeldung an den Auftraggeber richtig gemacht hat, haftet er nicht mehr für Mängelansprüche, die auf die Leistungsbeschreibung oder Anordnungen des Auftragnehmers zurückzuführen sind.
Was so einfach aussieht, funktioniert in der Praxis häufig nicht und führt auf Seiten der Auftragnehmer zu erheblichen Einnahmeeinbußen. Was ist der Grund? Oft liegt es an der fehlenden schriftlichen Dokumentation. Der Satz „Wer schreibt, der bleibt!“ ist in der Bauwirtschaft nach wie vor hochaktuell. Besuchen Sie unsere VOB/B Seminare in München, um mehr zu erfahren.
Behinderungsanzeigen
Wenn der Auftragnehmer an der Ausführung seiner Bauleistungen behindert wird, muss er dies dem Auftraggeber sofort schriftlich anzeigen, damit dieser die hindernden Umstände unverzüglich abstellen kann.
Sobald die Behinderungsumstände wegfallen, muss der Auftragnehmer die Arbeiten wieder aufnehmen und die Behinderung abmelden. Mehr vermitteln unsere VOB/B Seminare in München.
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Lesen Sie auch unseren Blogbeitrag zum Thema Stundenlohnvertrag § 15 VOB/B Vergütung und Abrechnung.
Schlussrechnung
Die Schlusszahlung wird innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung fällig. Die vorbehaltlose Annahme der Schlussforderung schließt Nachforderungen aus. Um der Schlussrechnungsfalle zu entgehen, müssen Auftragnehmer der Schlusszahlungserklärung des Auftraggebers innerhalb von 28 Tagen nach Zugang der Mitteilung widersprechen.
Innerhalb von weiteren 28 Tagen muss der Auftragnehmer eine prüfbare Rechnung über die vorbehaltenen Schlussrechnungsforderungen einreichen oder den Schlusszahlungsvorbehalt ausführlich begründen. Es handelt sich um Ausschlussfristen, die der Auftragnehmer bei der Schlussrechnung unbedingt beachten muss.
Abnahme und Mängelansprüche
Wenn nichts anderes vereinbart ist, muss der Auftraggeber binnen 12 Werktagen die Bauleistung nach Fertigstellung abnehmen. Er kann die Abnahme ablehnen, wenn das Bauwerk wesentliche Mängel aufweist, oder die Leistungen zum vereinbarten Zeitpunkt nicht die vereinbarte Beschaffenheit ausweisen oder den anerkannten Regeln der Technik nicht entsprechen.
Die Mängelhaftung für Mängelansprüche beträgt für Bauwerke regelmäßig vier Jahre. Die Verjährungsfrist kann im Bauvertrag auch anders vereinbart werden. Auf Verlangen einer Partei hat eine förmliche Abnahme stattzufinden. Jede Vertragspartei kann einen Sachverständigen auf eigene Kosten bestellen. In der BVM VOB Schulung lernen Sie die Details. Beachten Sie zu diesem Thema auch unsere Abnahme und Mängel Seminare.
Sicherheitsleistungen
Die Sicherheit dient dazu, die vertraglich vereinbarte Bauausführung und die Mängelansprüche nach Abnahme sicherzustellen. Sie ist gesondert zu vereinbaren. Soll der Auftraggeber die Sicherheit für die Vertragserfüllung von seinen Abschlagszahlungen einbehalten, so darf er sie höchstens um 10 Prozent kürzen, bis die vereinbarte Versicherungssumme erreicht ist. Er ist verpflichtet, den Sicherungseinbehalt dem Auftragnehmer mitzuteilen und binnen 18 Werktagen auf ein Sperrkonto einzuzahlen.
Wird dies nicht fristgemäß mitgeteilt, kann der Auftragnehmer den Auftraggeber mahnen und nach fruchtlosem Fristablauf die sofortige Auszahlung des Sicherungseinbehaltes verlangen. Er braucht dann keine Sicherheitsleistungen mehr zu erbringen. In unserer VOB Schulung erklären wir Ihnen, worauf Sie achten müssen.
Nicht verwertete Sicherheiten für die Vertragserfüllung muss der Auftraggeber zurückgeben, spätestens nach der vorbehaltlosen Abnahme der Bauleistung und Stellung der Sicherheit für Mängelansprüche. Wenn nichts anderes vereinbart ist, hat der Auftraggeber die nicht beanspruchten Sicherheitsleistungen oder die Bürgschaften für Baumängel nach Ablauf von zwei Jahren zurückzugeben.