VOB/C Seminare in München
Preisgleitklauseln für Bauleistungen in Ausschreibungsunterlagen
Datum | Ort | Seminar | Kategorie | Anmelden |
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29.02.2024 | München/Ismaning Hotel zur Mühle | Leistungsbeschreibung und VOB/C zur Bestimmung des Leistungssolls, Aufmaß und Abrechnung | Leistungsbeschreibung und VOB/C Seminare, Vergaberecht und VOB/A, VOB/B, VOB/C | Anmelden |
09.11.2023 | München/Ismaning Hotel zur Mühle | Leistungsbeschreibung und VOB/C zur Bestimmung des Leistungssolls, Aufmaß und Abrechnung | Leistungsbeschreibung und VOB/C Seminare, Vergaberecht und VOB/A, VOB/B, VOB/C | Anmelden |
VOB/C Seminar in München: Leistungsbeschreibung zur Bestimmung des Leistungssolls, Aufmaß und Abrechnung
Ab 1.10.2023 gelten geänderte bzw. neue ATV (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen) des Teil C aus den Bereichen Hoch- und Tiefbau sowie DIN 18299. Die VOB/C ist nicht statisch, sondern sehr dynamisch. Änderungen und Ergänzungen der VOB/C 2019 haben Auswirkungen auf die Ausschreibung und Abrechnung von Hoch- und Tiefbauleistungen sowie auf die technischen Gewerke.
Einerseits müssen für die lückenlose Ausschreibung Auftraggeber und Planende die VOB/C als Fundgrube mit ihren Ausschreibungshinweisen kennen. Andererseits finden Bauausführende bei der Angebotsangabe wichtige Regelungen für ihr zu erbringendes Leistungssoll, Aufmaß und ihre Abrechnungen.
In unseren VOB/C Seminaren in München machen wir Sie fit im Umgang mit dem Themenkomplex VOB Teil C.
Ihr Nutzen aus unserem VOB/C Seminar „VOB konforme Leistungsbeschreibung und VOB/C zur Bestimmung des Leistungssolls, Aufmaß und Abrechnung“ ist z. B.:
- Erkennen der Knackpunkte der Leistungsbeschreibung bei der Ausschreibung und Ihrer Angebotsabgabe
- Rechtssicheres Verankern von Preisgleitklauseln in Bauverträgen
- Informationen zu wichtigen Rüge- und Hinweispflichten nach VOB C und VOB B sowie Fristen Sie als Auftragnehmer
- Vermeiden von Streitigkeiten über Vergütungsanpassungen, Regie und Nachträge, wenn Sie die Bestimmungen der VOB/C bei der Abgrenzung von Nebenpflichten und Besonderen Leistungen kennen und Aufmaßregeln bei Ihrer Abrechnung rechtssicher anwenden wollen.
- Sie können Mängelansprüche, die auf die Leistungsbeschreibung VOB C zurückzuführen sind, durchsetzen und unberechtigte Ansprüche abwehren.
VOB/C Schulung in München: Preisgleitklauseln, Mängelhaftung, ATV, VOB-Vertragsbedingungen
Leistungsbeschreibung und VOB/C
Lernen Sie in unserem VOB/C Seminar in München alles zur Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen. Die VOB/C zählt zu den wichtigsten Normensammlungen des Baurechts. Sie muss nicht nur bei öffentlichen Bauverträgen angewandt werden, sondern ist auch bei privaten Bauwerken die maßgebliche Leitplanke bei der Leistungsbeschreibung zur Erbringung von Bauleistungen. Die VOB/C hat sich aufgrund jüngster Rechtsprechung des BGH zum unverzichtbaren Instrument zur Anwendung des Baurechts entwickelt.
Die Hinweise zur Leistungsbeschreibung in der VOB/C bieten eine Richtschnur, die sowohl bei der Ausschreibung als auch der Angebotsabgabe zu berücksichtigen ist. Aufklärungsrechte und der richtige Umgang mit Hinweispflichten sind für Bieter bei der Angebotserstellung und Preiskalkulation entscheidend. Darüber sprechen wir ausführlich in unserem VOB/C Seminar in München.
Rechtssicher kalkulieren bei Engpässen und Preissteigerungen
Durch den Auftragnehmer sind bei der Bearbeitung der Angebotsunterlagen insbesondere die Vorgaben der VOB/A und der VOB/C zu beachten. Leistungsbeschreibungen müssen eindeutig und erschöpfend erstellt werden, sodass alle Bieter rechtssicher kalkulieren können. Aufklärungsrechte und der richtige Umgang mit Hinweispflichten sind für Bieter bei der Angebotserstellung und Preiskalkulation entscheidend.
Trotz der Unwägbarkeiten aufgrund von Lieferengpässen und Preissteigerungen wichtiger Baumaterialien müssen ausschreibungsreife Gewerke vergeben, Planungen fortgesetzt und Ausschreibungen durchgeführt werden.
Angabe von Preisgleitklauseln
Im Erlass des Bundes BMWSB vom 25. März 2022 werden bestimmte Produkte verzeichnet, die die Voraussetzung Nr. 2.1 a) der Richtlinie zum Formblatt 225 VHB (nicht kalkuliertes Preisrisiko) erfüllen.
Liegen die Grundsätze zur Anwendung von Preisvorbehalten bei öffentlichen Aufträgen vor, sind im Formblatt 225 alle Stoffe, die der Preisgleitklausel unterworfen werden sollen, mit ihren Ordnungsziffern (LV-Positionen), der entsprechenden GP-Nummer, einem Basiswert inkl. Zeitpunkt seiner Ermittlung und der jeweilige Abrechnungszeitpunkt (Einbau, Lieferung und Verwendung) einzutragen.
In der Praxis stößt diese Vorgabe, insbesondere die Festlegung des Basispreises für die Preisgleitklausel, auf erhebliche Unsicherheiten.
Preisgleitklauseln sind vorzusehen, wenn
- Stoffe ihrer Eigenart nach Preisveränderungen in besonderem Maße ausgesetzt sind und ein nicht kalkulierbares Preisrisiko für diese Stoffe zu erwarten sind und
- der Zeitraum zwischen der Angebotsabgabe und dem Zeitpunkt der vereinbarten Fertigstellung mindestens 1 Monat beträgt und
- der Stoffkostenanteil des betroffenen Stoffes wertmäßig mehr als 1 % der Gesamtangebotssumme oder der Angebotssumme der betreffenden Abschnitte/Titel, die vom Stoffpreisrisiko betroffen sind, ausmacht.
Die Anforderungen an eine Stoffpreisgleitklausel müssen sorgfältig ausgewählt und als transparente, für Missbrauch unanfällige und interessensgerechte Lösung erkannt werden. Vergaberechtlich zulässige und praxisbewährte Preisgleitklauseln können die Parteien vereinbaren und Streitigkeiten vermeiden, wenn die Rahmenbedingungen zwischen Auftraggebern und Auftragnehmern klar definiert sind. Unser erfahrener Referent erklärt im VOB/C Seminar in München, wie Sie in Ihren Bauverträgen Preisgleitklauseln verankern.
Leistungsbeschreibung und Leistungssoll-Bestimmung
Für die Dauer des Bauvertragsverhältnisses enthält die VOB/C wichtige Regelungen zur Leistungsbeschreibung und zur Bestimmung des Leistungssolls. Die VOB/C bestimmt auch die Erstellung des Aufmaßes sowie für die leistungsgerechte Abrechnung, vor allem bei Nachträgen, Massendifferenzen und Rechnungskürzungen.
Die Abgrenzung von „Nebenleistungen“ zu „Besonderen Leistungen“ gibt die Möglichkeit, geschuldete Leistungen gemäß VOB/C von Zusätzlichen Leistungen abzugrenzen, und damit schlüssig das Nachtragspotenzial zu bewerten.
ATV und besondere Bedingungen im VOB-Vertrag
In § 1 VOB/B wird Art und Umfang der auszuführenden Leistung durch den Vertrag bestimmt. Als Bestandteil des VOB-Vertrages gelten auch die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV). Die bedeuten, dass VOB C vollinhaltlich bei jedem VOB-Vertrag als vereinbart gilt. Bei Widersprüchen im Vertrag gelten vorrangig:
- die Leistungsbeschreibung
- die Besonderen Vertragsbedingungen,
- etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen
- etwaige Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
- die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen – kurz ATV (VOB/C)
- die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B)
Im Klartext bedeutet diese Rangfolge, dass im Zweifel die VOB/C gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 5 und Nr. 6 der VOB/B vorgeht.
Die ATV (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen) sind für die Öffentlichkeit nicht frei zugänglich. Die ausschließliche Veröffentlichung der Normen obliegt dem DIN-Institut und damit dem Verlag Beuth. Diese können als Einzel-ATV oder Sammelband erworben werden.
Die Anschaffung der „VOB Gesamtausgabe – Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil A (DIN 1960), Teil B (DIN 1961), Teil C (ATV)“ ist sinnvoll, da die VOB/C auch ein wichtiges Hilfsmittel zur Leistungsbeschreibung und Abgrenzung der Gewerke darstellt, mit denen Schnittstellen bestehen.
Auch „Rechtssichere Musterbriefe zur VOB/B für Auftraggeber und Auftragnehmer vor, während und nach der Bauzeit“ erscheint im Beuth Verlag. Es wurde verfasst von der BVM Geschäftsführerin Rosina Th. Sperling und RA Axel C. Sperling – Referent dieses VOB/C Seminars in München.
Mängelhaftung des Auftragnehmers
Auch auf die Mängelhaftung gehen wir im VOB/C Seminar in München ein. Zahlreiche Regelungen der VOB/C enthalten eine ausdrückliche Pflicht für den Auftragnehmer, auf Bedenken hinsichtlich fehlerhafter oder unvollständiger Leistungsbeschreibungen hinzuweisen. Diese Hinweise liegen gleichermaßen im Interesse des Auftraggebers und des Auftragnehmers.
Der Auftragnehmer wird dann von seiner Haftung für Mängel befreit (§ 13 Abs. 3 VOB/B), wenn er rechtzeitig und nachweisbar schriftlich seine Bedenken an den Auftraggeber übermittelt hat:
„Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers, haftet der Auftragnehmer, es sei denn, er hat die ihm nach § 4 Abs. 3 VOB B obliegende Mitteilung (Bedenkenanmeldung) gemacht.
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