VOB/A 2019 tritt voraussichtlich am 1. März 2019 in Kraft

Was ändert sich mit dem Inkrafttreten der VOB/A 2019?

Die Änderungen in der VOB/A dienen der Aktualisierung des Abschnitts 1 im Nachgang zur Vergaberechtsreform 2016. Sie setzen außerdem die Beschlüsse des Wohngipfels vom 21. September 2018 um.
Bei den Abschnitten 2 und 3 gab es vorwiegend redaktionelle Änderungen.

Änderungen der VOB/A im 1. Abschnitt

  • Die Öffentliche Ausschreibung und die Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb werden gleichgestellt (§ 3a Abs. 1 S.1 VOB/A 2019).
  • Die Wertgrenzen für Bauleistungen zu Wohnzwecken für freihändige Vergaben und für Beschränkte Ausschreibungen werden in Umsetzung der Beschlüsse des Wohngipfels vom 21.09.2018 befristet bis zum 31.12.2021 angehoben (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 Fußnote 1 VOB/A 2019 bzw. § 3a Abs. 3 S. 2 Fußnote 2 VOB/A 2019).
  • Selbstreinigungsmaßnahmen werden berücksichtigt (§ 6a Abs. 1 S. 2 VOB/A 2019).
  • Der Nachweis der Eignung wird erleichtert (vgl.§ 6a Abs. 5 VOB/A 2019).
  • Bei einem Auftragswert von bis zu 3.000 € (§ 3a Abs. 4 VOB/A 2019) wird ein Direktauftrag eingeführt.
  • Verzicht auf Nachweise, wenn die den Zuschlag erteilende Stelle bereits in deren Besitz ist (§ 6b Abs. 3 VOB/A 2019)
  • Regelungen zur Zulassung mehrerer Hauptangebote (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 4 VOB/A bzw. § 13 Abs. 3 S. 3, 4 VOB/A 2019 und § 16 Abs. 1 Nr. 7 VOB/A 2019)
  • Einführung einer abschließenden Liste mit den vorzulegenden Unterlagen an „zentraler Stelle“ in den Vergabeunterlagen (§ 8 Abs. 2 Nr. 5 VOB/A 2019)
  • Neufassung der Nachforderungsregeln (§ 16a VOB/A 2019)
  • Klarstellung zu den Zuschlagskriterien und zur Zuschlagsentscheidung (§ 16d Abs. 1 Nr. 4, 5, 6 und 7 VOB/A 2019).

Nach dem Einführungserlass des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat sollen die inhaltlichen Änderungen zu Abschnitt 1 im Gemeinsamen Ministerialblatt des Bundes veröffentlicht werden.

Änderungen der VOB/A im 2. und 3. Abschnitt

  • Bei den Abschnitten 2 und 3 wurden einige der in Abschnitt 1 beschlossenen Änderungen zur Abgabe mehrerer Hauptangebote und zur Neuregelung zum Nachfordern von Unterlagen inhaltsgleich übertragen.
  • Übergangsregelungen zur elektronischen Kommunikation hat die DVA gestrichen.
  • Die Vorschriften der Abschnitte 2 und 3 VOB/A müssen angewendet werden. Das schreibt eine Verweisung in der Vergabeverordnung (VgV) bzw. der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) verbindlich vor. Auch diese Ordnungen werden gerade überarbeitet. Sobald sie geändert sind, wird das Bundesbauministerium den Zeitpunkt des lnkrafttretens der Abschnitte 2 und 3 VOB/A für seinen Zuständigkeitsbereich durch Erlass bekanntgeben.

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