100 Jahre VOB: Fazit und Ausblick auf Reformen im Bauvertragsrecht

Im Jahr 2026 feiert die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) ihr 100-jähriges Bestehen. Kaum ein Regelwerk hat die deutsche Bauwirtschaft über einen so langen Zeitraum geprägt. Auftraggeber, Auftragnehmer, Architekten, Ingenieure und Juristen nutzen diese Richtlinien seit Generationen für ihre tägliche Arbeit. Auf der VOB-Grundlage wurden Bauprojekte geplant, vergeben und erfolgreich beendet. Das Jubiläum veranlasst uns, zurück und kritisch nach vorn zu blicken.

Die VOB steht vor einem neuen Kapitel ihrer Geschichte. Um ihren Status als Standardwerk dauerhaft zu sichern, verlangt die Praxis eine künftig stärkere Einbindung aktueller Themen wie das gesetzliche Bauvertragsrecht, Digitalisierung, Nachhaltigkeit, BIM, moderne Projektabwicklungsmethoden zur Kooperation und außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren.

Vergabebeschleunigungsgesetz Definition

Die VOB/B als Fundament des kooperativen Bauens

Die VOB/B ist kein Gesetz, sondern eine Allgemeine Geschäftsbedingung für die Ausführung von Bauleistungen. Sie wurde als Vertragswerk geschaffen, um einen ausgewogenen Rahmen für die Zusammenarbeit aller Projektbeteiligten zu schaffen.

Viele ihrer Regelungen basieren auf dem Gedanken, dass Risiken, Störungen und Änderungen frühzeitig kommuniziert werden, damit Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam Lösungen entwickeln können.

Warn- und Hinweispflichten

Bedenkenanmeldungen, Behinderungsanzeigen oder Mehrkostenanzeigen stellen keine Kriegserklärung an den Auftraggeber dar. Diese Warn- und Hinweispflichten dienen dazu, Probleme im Bauprojekt aufzudecken, bevor sie eskalieren. Die rechtzeitigen Hinweise an den Auftraggeber stellen für Auftragnehmer eine Obliegenheit dar. Sie sind unverzüglich, möglichst vor Beginn der Arbeiten, an den Auftraggeber zu richten.

In der Praxis werden diese Instrumente jedoch häufig als bloße Vorbereitung von Ansprüchen oder als konfrontative Maßnahme verstanden. Tatsächlich dienen sie auch dem Schutz des Auftraggebers vor Unkenntnis über Probleme im Bauvorhaben.

Daher stellt sich die Frage, ob die Herausforderungen der Baupraxis tatsächlich auf unzureichende Regelungen zurückzuführen sind – oder ob es vielmehr an einer gelebten Kooperationskultur im Bauablauf fehlt.

Besonders prägend für die jüngere Entwicklung waren zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs.

Preisfortschreibung bei Mengenänderungen

(BGH, Urteil vom 08.08.2019 – VII ZR 34/18)

Der BGH hat die jahrzehntelang praktizierte Methode der vorkalkulatorischen Preisfortschreibung bei Mengenänderungen aufgegeben. Stattdessen rücken die tatsächlich erforderlichen Kosten als Maßstab für die Ermittlung des „neuen Preises“ in den Mittelpunkt.

Die Auswirkungen dieser Entscheidung reichen weit über § 2 Abs. 3 VOB/B hinaus und beeinflussen die Diskussion um Nachträge und Vergütungsanpassungen, wenn es um geänderte oder zusätzliche Leistungen geht.

Mängelrechte vor Abnahme

(BGH, Urteil vom 19.01.2023 – VII ZR 34/20)

Mit seiner Entscheidung zu § 4 Abs. 7 VOB/B hat der BGH eine weitere zentrale Vorschrift der VOB/B für unwirksam erklärt, wenn die Privilegierung des § 310 Abs. 1 S. 3 BGB nicht greift. Damit hat der BGH dem Auftraggeber die Mängelrechte vor Abnahme „abgeschnitten“. Die Entscheidung verdeutlicht, dass auch langjährig etablierte Regelungen einer AGB-rechtlichen Kontrolle standhalten müssen.

Weitere Vorschriften werden AGB-rechtlich kritisch gesehen. Hervorzuheben sind hier die Normen für Verzug vor Fälligkeit der Bauleistungen gem. § 5 Abs. 3 und Abs. 4 VOB/B. Für die Vertragsgestaltung bedeutet dies erhöhte Aufmerksamkeit und eine sorgfältige Prüfung bestehender Vertragsmuster.

Die größte Herausforderung: das Bauvertragsrecht 2018

Die wohl bedeutendste Zäsur liegt in der Einführung des gesetzlichen Bauvertragsrechts zum 1. Januar 2018. Das Werkvertragsrecht wurde um ein eigenes Bauvertragsrecht erweitert. Die gesetzlichen Vorschriften finden sich bislang nicht in der VOB/B wieder, andererseits sind wichtige Regelungen der VOB/B zur Bauzeit und zum Dispositionsrecht des Auftragnehmers oder zum Umgang mit Massen- und Mengenmehrungen im Bauvertragsrecht nicht verankert.

Dadurch entsteht zunehmend ein Spannungsfeld zwischen gesetzlichem Bauvertragsrecht, aktueller BGH-Rechtsprechung und den Regelungen der VOB/B. Die Frage nach einer Modernisierung der VOB/B stellt sich daher nicht nur aus juristischer Sicht, sondern auch aus baupraktischen Erwägungen. Unsere VOB/B-Seminare für die Bauwirtschaft halten Sie auf dem Laufenden. ­

Wohin steuert die VOB/B?

Die Bauwirtschaft benötigt ein ausgewogenes und praxistaugliches Vertragswerk, das die Besonderheiten komplexer Bauprojekte berücksichtigt und gleichzeitig Rechtssicherheit schafft.

Eine Weiterentwicklung der VOB/B erscheint daher notwendig. Dabei sollte jedoch nicht nur die Anpassung einzelner Regelungen im Fokus stehen. Der Kooperationsgedanke der Bauvertragsparteien sollte gestärkt werden. Die ursprüngliche Idee des Zusammenwirkens der am Bau Beteiligten muss wieder stärker in den Projektalltag integriert werden, damit Bauvorhaben innerhalb der geplanten Bauzeit zu vereinbarten Kosten abgewickelt werden können. Hierzu bringt der Blick in das Bauvertragsrecht keine Hilfestellung.

Denn kein Regelwerk kann fehlende Kommunikation, mangelndes Vertrauen oder eine konfrontative Projektkultur verhindern. ­

Unser Fazit

Das 100-jährige Jubiläum der VOB unterstreicht ihre Bedeutung als verlässliches und praxistaugliches Regelwerk, das zugleich kontinuierlicher Weiterentwicklung bedarf. Entscheidend für ihre Zukunft ist, den kooperativen Gedanken des Bauens als Wertschöpfungspotenzial aller Beteiligten wieder stärker in den Fokus zu rücken.

Die VOB bleibt für Auftraggeber und Auftragnehmer ein zentrales Instrument der Vertragsgestaltung. Aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung und der Gesetzgebung zu verfolgen, ermöglicht eine rechtssichere Steuerung von Bauprojekten, die Vermeidung von Konflikten und eine bessere Beherrschung wirtschaftlicher Risiken. Die BVM Akademie für das Bauwesen® unterstützt dies durch Seminare, Fachbeiträge und Weiterbildungen.

Die VOB Teil B gilt als Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen. Damit ist sie für die Abwicklung von Bauprojekten in Deutschland eine praxistaugliche Grundlage. Als Allgemeine Geschäftsbedingung ist sie der gesetzlichen Inhaltskontrolle entzogen, wenn die Bauvertragsparteiendie VOB/B „als Ganzes“ ausdrücklich vereinbart haben. Bei der Ausführung der Bauleistungen berücksichtigt sie besondere Anforderungen an die Vertragsparteien deutlich stärker als das allgemeine Werkvertragsrecht oder Bauvertragsrecht.

Sobald einzelne Vorschriften verändert oder ergänzt werden, kann die VOB/B ihren sogenannten Privilegierungsstatus verlieren. Einzelne Regelungen unterliegen dann der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle. Dies kann dazu führen, dass wichtige Vertragsbestimmungen unwirksam werden.

Die VOB/B wurde von Vertretern der Auftraggeber- und Auftragnehmerseite gemeinsam entwickelt. Ziel war es, ein ausgewogenes Regelwerk zu schaffen, das die Interessen beider Vertragsparteien berücksichtigt und praktikable Lösungen für die Baupraxis bietet.

Öffentliche Auftraggeber sind bei der Vergabe von Bauleistungen regelmäßig verpflichtet, die VOB anzuwenden. Dadurch entsteht ein einheitlicher Standard für Ausschreibung, Vergabe und Vertragsabwicklung öffentlicher Bauprojekte.

Kaum ein Bereich der VOB/B ist für die Praxis so bedeutsam wie das Nachtragsmanagement. Die Regelungen zu geänderten und zusätzlichen Leistungen bilden die Grundlage für die wirtschaftliche Abwicklung von Leistungsänderungen während der Bauausführung.

Mit der Implementierung neuer bauvertraglicher Regelungen im BGB wurde gegenüber dem allgemeinen Werkvertragsrecht ein neues gesetzliches Leitbild geschaffen. Insbesondere ging es dem Gesetzgeber um die

  • Stärkung der Liquidität der Bauunternehmer
  • Vermeidung von Drohszenarien bei Nachträgen und Abschlagsforderungen
  • Förderung der Kooperation unter den Bauvertragspartnern.

Das BGB-Bauvertragsrechts ist wie folgt aufgebaut:

  • Titel 9 Werkvertrag und ähnliche Verträge (§§ 631 – 651m BGB)
  • Untertitel 1 Werkvertrag (§§ 631 – 650o BGB)
  • Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften (§§ 631 – 650 BGB)
  • Kapitel 2 Bauvertrag (§§ 650a – 650h BGB)
  • Kapitel 3 Verbraucherbauvertrag (§§ 650i – 650n BGB)
  • Kapitel 4 Unabdingbarkeit (§ 650o BGB)
  • Untertitel 2 Architekten- und Ingenieurvertrag (§§ 650p – 650t BGB)
  • Untertitel 3 Bauträgervertrag (§§ 650u – 650v BGB)

Die VOB/B enthält zahlreiche speziell auf Bauprojekte zugeschnittene Regelungen, beispielsweise zu Nachträgen, Behinderungen, Fristen, Abnahmen und Kündigungen. Dadurch lassen sich viele typische Probleme der Baupraxis strukturierter lösen als allein auf Grundlage des BGB.

Beide Vertragsparteien müssen sich intensiver mit der Vertragsgestaltung, Nachtragsbewertung, Mängelrechten und den Folgen aktueller Rechtsprechung beschäftigen. Wer die Entwicklungen frühzeitig versteht, erkennt Chancen und Risiken bei der Vertragsgestaltung und vermeidet unwirksame Klauseln im Bauvertrag. Damit schaffen die Bauvertragsparteien mehr Sicherheit bei der Projektabwicklung.

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass bei Mengenänderungen nicht automatisch die vorkalkulatorische Preisfortschreibung maßgeblich ist. Stattdessen sind die tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für Allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn stärker zu berücksichtigen. Dies verändert die Kalkulation und Bewertung von Nachträgen und Vergütungsanpassungen erheblich.

Mängel- und Gewährleistungsmanager müssen Fristenregelungen, Abnahmevoraussetzungen und Mängelrechte sicher beherrschen. Gerade die jüngsten BGH-Entscheidungen zeigen, dass sich bekannte Handlungsmuster verändern können und laufend überprüft werden müssen.

Gerade dieser Personenkreis benötigt ein fundiertes Verständnis der aktuellen Rechtsprechung und der VOB/B. Entscheidungen zu Nachträgen, Fristen, Abnahmen und Mängelrechten wirken sich unmittelbar auf Leistungserbringung, Bauablauf, Kosten, Haftungsrisiken.

Viele Fachleute sehen eine grundlegende Überarbeitung der VOB/B 2016 als notwendig an, um Widersprüche zum gesetzlichen Leitbild zu vermeiden und die Praxistauglichkeit der VOB langfristig zu sichern.

Die VOB/B bleibt auch künftig ein wichtiges Vertragswerk der Bauwirtschaft. Ohne Anpassungen an die aktuelle Rechtslage könnte ihre Bedeutung jedoch schrittweise zurückgehen. Eine Modernisierung bietet die Chance, ihre Rolle als Standardregelwerk langfristig zu sichern.