100 Jahre VOB: Fazit und Ausblick auf Reformen im Bauvertragsrecht
Im Jahr 2026 feiert die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) ihr 100-jähriges Bestehen. Kaum ein Regelwerk hat die deutsche Bauwirtschaft über einen so langen Zeitraum geprägt. Auftraggeber, Auftragnehmer, Architekten, Ingenieure und Juristen nutzen diese Richtlinien seit Generationen für ihre tägliche Arbeit. Auf der VOB-Grundlage wurden Bauprojekte geplant, vergeben und erfolgreich beendet. Das Jubiläum veranlasst uns, zurück und kritisch nach vorn zu blicken.
Die VOB steht vor einem neuen Kapitel ihrer Geschichte. Um ihren Status als Standardwerk dauerhaft zu sichern, verlangt die Praxis eine künftig stärkere Einbindung aktueller Themen wie das gesetzliche Bauvertragsrecht, Digitalisierung, Nachhaltigkeit, BIM, moderne Projektabwicklungsmethoden zur Kooperation und außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren.
Die VOB/B als Fundament des kooperativen Bauens
Die VOB/B ist kein Gesetz, sondern eine Allgemeine Geschäftsbedingung für die Ausführung von Bauleistungen. Sie wurde als Vertragswerk geschaffen, um einen ausgewogenen Rahmen für die Zusammenarbeit aller Projektbeteiligten zu schaffen.
Viele ihrer Regelungen basieren auf dem Gedanken, dass Risiken, Störungen und Änderungen frühzeitig kommuniziert werden, damit Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam Lösungen entwickeln können.
Warn- und Hinweispflichten
Bedenkenanmeldungen, Behinderungsanzeigen oder Mehrkostenanzeigen stellen keine Kriegserklärung an den Auftraggeber dar. Diese Warn- und Hinweispflichten dienen dazu, Probleme im Bauprojekt aufzudecken, bevor sie eskalieren. Die rechtzeitigen Hinweise an den Auftraggeber stellen für Auftragnehmer eine Obliegenheit dar. Sie sind unverzüglich, möglichst vor Beginn der Arbeiten, an den Auftraggeber zu richten.
In der Praxis werden diese Instrumente jedoch häufig als bloße Vorbereitung von Ansprüchen oder als konfrontative Maßnahme verstanden. Tatsächlich dienen sie auch dem Schutz des Auftraggebers vor Unkenntnis über Probleme im Bauvorhaben.
Daher stellt sich die Frage, ob die Herausforderungen der Baupraxis tatsächlich auf unzureichende Regelungen zurückzuführen sind – oder ob es vielmehr an einer gelebten Kooperationskultur im Bauablauf fehlt.
Besonders prägend für die jüngere Entwicklung waren zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs.
Preisfortschreibung bei Mengenänderungen
(BGH, Urteil vom 08.08.2019 – VII ZR 34/18)
Der BGH hat die jahrzehntelang praktizierte Methode der vorkalkulatorischen Preisfortschreibung bei Mengenänderungen aufgegeben. Stattdessen rücken die tatsächlich erforderlichen Kosten als Maßstab für die Ermittlung des „neuen Preises“ in den Mittelpunkt.
Die Auswirkungen dieser Entscheidung reichen weit über § 2 Abs. 3 VOB/B hinaus und beeinflussen die Diskussion um Nachträge und Vergütungsanpassungen, wenn es um geänderte oder zusätzliche Leistungen geht.
Mängelrechte vor Abnahme
(BGH, Urteil vom 19.01.2023 – VII ZR 34/20)
Mit seiner Entscheidung zu § 4 Abs. 7 VOB/B hat der BGH eine weitere zentrale Vorschrift der VOB/B für unwirksam erklärt, wenn die Privilegierung des § 310 Abs. 1 S. 3 BGB nicht greift. Damit hat der BGH dem Auftraggeber die Mängelrechte vor Abnahme „abgeschnitten“. Die Entscheidung verdeutlicht, dass auch langjährig etablierte Regelungen einer AGB-rechtlichen Kontrolle standhalten müssen.
Weitere Vorschriften werden AGB-rechtlich kritisch gesehen. Hervorzuheben sind hier die Normen für Verzug vor Fälligkeit der Bauleistungen gem. § 5 Abs. 3 und Abs. 4 VOB/B. Für die Vertragsgestaltung bedeutet dies erhöhte Aufmerksamkeit und eine sorgfältige Prüfung bestehender Vertragsmuster.
Die größte Herausforderung: das Bauvertragsrecht 2018
Die wohl bedeutendste Zäsur liegt in der Einführung des gesetzlichen Bauvertragsrechts zum 1. Januar 2018. Das Werkvertragsrecht wurde um ein eigenes Bauvertragsrecht erweitert. Die gesetzlichen Vorschriften finden sich bislang nicht in der VOB/B wieder, andererseits sind wichtige Regelungen der VOB/B zur Bauzeit und zum Dispositionsrecht des Auftragnehmers oder zum Umgang mit Massen- und Mengenmehrungen im Bauvertragsrecht nicht verankert.
Dadurch entsteht zunehmend ein Spannungsfeld zwischen gesetzlichem Bauvertragsrecht, aktueller BGH-Rechtsprechung und den Regelungen der VOB/B. Die Frage nach einer Modernisierung der VOB/B stellt sich daher nicht nur aus juristischer Sicht, sondern auch aus baupraktischen Erwägungen. Unsere VOB/B-Seminare für die Bauwirtschaft halten Sie auf dem Laufenden.
Wohin steuert die VOB/B?
Die Bauwirtschaft benötigt ein ausgewogenes und praxistaugliches Vertragswerk, das die Besonderheiten komplexer Bauprojekte berücksichtigt und gleichzeitig Rechtssicherheit schafft.
Eine Weiterentwicklung der VOB/B erscheint daher notwendig. Dabei sollte jedoch nicht nur die Anpassung einzelner Regelungen im Fokus stehen. Der Kooperationsgedanke der Bauvertragsparteien sollte gestärkt werden. Die ursprüngliche Idee des Zusammenwirkens der am Bau Beteiligten muss wieder stärker in den Projektalltag integriert werden, damit Bauvorhaben innerhalb der geplanten Bauzeit zu vereinbarten Kosten abgewickelt werden können. Hierzu bringt der Blick in das Bauvertragsrecht keine Hilfestellung.
Denn kein Regelwerk kann fehlende Kommunikation, mangelndes Vertrauen oder eine konfrontative Projektkultur verhindern.
Unser Fazit
Das 100-jährige Jubiläum der VOB unterstreicht ihre Bedeutung als verlässliches und praxistaugliches Regelwerk, das zugleich kontinuierlicher Weiterentwicklung bedarf. Entscheidend für ihre Zukunft ist, den kooperativen Gedanken des Bauens als Wertschöpfungspotenzial aller Beteiligten wieder stärker in den Fokus zu rücken.
Die VOB bleibt für Auftraggeber und Auftragnehmer ein zentrales Instrument der Vertragsgestaltung. Aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung und der Gesetzgebung zu verfolgen, ermöglicht eine rechtssichere Steuerung von Bauprojekten, die Vermeidung von Konflikten und eine bessere Beherrschung wirtschaftlicher Risiken. Die BVM Akademie für das Bauwesen® unterstützt dies durch Seminare, Fachbeiträge und Weiterbildungen.

