Großbaustelle in München

Preisgleitklauseln für Baustellen und Lieferengpässe verlängert

Es gibt im Baugewerbe mittlerweile explodierende Preissteigerungen und Lieferengpässe bei Baustoffen. Eine seriöse Kalkulation von Bauprojekten wird immer schwieriger. Der Ukrainekrieg und Sanktionen gegen Russland haben das Problem noch einmal verschärft.

Der Bund will den Missstand mit verbindlichen Stoffpreisgleitklauseln lösen. Diese ermöglichen eine Anpassung an die Marktentwicklung. Änderungen können seit März in Verträgen verbindlich und für den gesamten Bundesbau einheitlich geregelt werden. So sieht es der Erlass „Lieferengpässe und Preissteigerungen wichtiger Baumaterialien als Folge des Ukraine-Kriegs“ vom 25.03.2022 des Bundesbauministeriums und Bundesverkehrsministeriums vor.

Die Sonderregelungen gelten für folgende Produktgruppen: Stahl und Stahllegierungen, Aluminium, Kupfer, Erdölprodukte (Bitumen, Kunststoffrohre, Folien und Dichtbahnen, Asphaltmischgut), Epoxidharze, Zementprodukte, Holz sowie gusseiserne Rohre. Der Erlass galt anfangs nur bis zum 30. Juni 2022, wurde am 22. Juni aber verlängert bis zum Jahresende.

Preisklauseln in Bauverträgen einbeziehen

Die Preisgleitklauseln für Baustellen können in viele kurzlaufende Bauverträge einbezogen oder in bestehenden Verträgen nachträglich angepasst werden. Wichtiger Punkt der neuen Preisgleitklauseln für Baustellen besteht in der Verkürzung des Mindestabstandes zwischen Angebotsabgabe und Einbau von sechs auf einen Monat. Die Praxishinweise des Erlasses gelten verbindlich für die Baustellen des Bundes. Bundesbauministerin Klara Geywitz sagt, „Länder, Kommunen und andere öffentliche Bauauftraggeber sollen sich daran orientieren“.

Auch wir von der BVM BauVertragsManagement GmbH begrüßen diese wichtigen Entscheidungen des Bundes. Durch den Erlass sind Bauunternehmen wieder in der Lage, sich an Ausschreibungsverfahren zu beteiligen und Angebote aufgrund gesicherter Kalkulationsgrundlagen abgeben zu können.

Vergabe von Gewerken trotz politischer Krise fortsetzen

Öffentliche und private Auftraggeber einerseits und Unternehmer andererseits sind aufgefordert, eine faire Risikoverteilung in ihre Bau- und Planerverträge aufzunehmen. So können Gewerke trotz der Unwägbarkeiten bei Lieferengpässen und Preissteigerungen vergeben werden. Planungen werden fortgesetzt und zur Ausschreibungsreife gebracht.

Eine etwaige Preisanpassung berührt den Anwendungsbereich des § 132 GWB in bestehenden Verträgen. Zu prüfen ist, ob das wirtschaftliche Gleichgewicht des öffentlichen Auftrags zugunsten des Auftragnehmers verschoben wird. Die Kriegsereignisse in der Ukraine und ihre Folgen waren weder für den Auftraggeber noch für den Auftragnehmer bei der Angebotsabgabe resp. dem Vertragsabschluss vorhersehbar.

Wann dürfen Preissteigerungen über 50 Prozent vereinbart werden?

Preissteigerungen um mehr als 50 Prozent des Wertes des ursprünglichen Auftrags dürfen vereinbart werden, wenn die Auftragsänderung aufgrund von Umständen erforderlich wird, die der öffentliche Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten nicht vorhersehen konnte. Diese Vertragsänderungen sind im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntzumachen.

Einer Bekanntmachung der Änderung des öffentlichen Auftrages bedarf es nicht, wenn sich infolge der Änderung der Gesamtcharakter des Auftrags nicht ändert und der Wert der Änderung (Summe aller Auftragsänderungen) den europäischen Schwellenwert nicht übersteigt und nicht mehr als 15 Prozent des ursprünglichen Auftragswertes beträgt.

Erlass vom Juni: Preisgleitklausel wird verlängert bis 30.12.22

In einem Erlass vom 22.06.22 teilten das Bundesbauministerium und Bundesverkehrsministerium eine Verlängerung bis zum Jahresende mit. Der Anwendungsbereich wird auch bei bestehenden Verträgen erweitert.

Im Wesentlichen sind folgende Neuregelungen zu beachten:

  • Um für die Unternehmen die Planungssicherheit zu erhöhen, wird die Befristung von drei auf sechs Monate verlängert.
  • Preisgleitklauseln für Baustellen kommen zum Tragen, wenn der Stoffanteil 0,5% der Auftragssumme übersteigt. Bisher lag die Anwendungsschwelle bei 1,0. Dies führte zu erheblichen Mehrbelastungen bei den Unternehmen.
  • Wichtig bei Vergabeverfahren: Zur Vereinfachung der Anwendung der Preisgleitklauseln für Baustellen sowie zur Risikoreduzierung bei der Angebotskalkulationen des Unternehmers soll die Stoffpreisgleitklausel künftig auf dem tatsächlichen Angebotspreis basieren. Bisher haben Bauverwaltungen den Angebotspreis definiert.
  • Weiterhin bleibt es der Einzelfallbetrachtung vorbehalten, ob das Festhalten an einem Vertrag aufgrund von Mehrbelastungen für den Unternehmer zumutbar erscheint. Nach wie vor werden feste Prozent- und Betragsgrenzen für unzumutbare Mehrbelastungen nicht rechtlich verankert.
  • Um Erschwernisse und unzumutbare Härten zu vermeiden, können Preisgleitklauseln für Baustellen auch im Nachhinein vereinbart werden. Der bisher geltende Selbstbehalt wird für bestehende und künftige Verträge auf den einen Satz von 10% reduziert. Mit der Reduzierung des Selbstbehaltes von 20% auf 10% kann das Unternehmen wirtschaftlich einkaufen. Sinken die Einkaufspreise unter den Kalkulationspreis, kommt dem Unternehmen die Einsparung bis 10% zugute, ohne dass der Auftraggeber daran zu beteiligen ist. Steigen die Einkaufspreise, kann eine Preisanpassung erst dann verlangt werden, wenn der Selbstbehalt von 10% überschritten wird.

Tipps zur Anwendung der Preisgleitklauseln für Baustellen erfahren Sie in unseren VOB Seminaren.

Für Rückfragen zum Erlass, zur Vereinbarung von Preisgleitklauseln, Durchführung von Vergabeverfahren sowie zu Bauzeitverlängerungen und Praxistipps steht Ihnen das BVM Bauvertragsmanagement GmbH Team zur Verfügung.