Nachtragsvergütung richtig bestimmen: Was bedeutet „tatsächlich erforderliche Kosten“ im Bauvertragsrecht?

Wie wird fair vergütet, wenn Bauleistungen geändert werden?

Der § 650c BGB nennt als Maßstab bei Vergütungsanpassungen bei Anordnungen nach § 650 b die tatsächlich erforderlichen Kosten. Zuzüglich angemessener Zuschläge für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn. Dieser Begriff sorgt häufig für Streitigkeiten bei der Nachtragsprüfung. Wir erläutern, worauf es bei geänderten oder zusätzlichen Leistungen im VOB-Bauvertrag oder BGB-Bauvertrag wirklich ankommt.

Ausgangspunkt: Änderungsrechte und Vergütungsanpassung

Im VOB-Vertrag darf der Auftraggeber den Bauentwurf ändern (§ 1 Abs. 3 VOB/B) oder zusätzliche Leistungen (§ 1 Abs. 4 Satz 1) anordnen. Im Gegenzug hat der Auftragnehmer Anspruch auf Anpassung seiner Vergütung (§ 2 Abs. 3 bis 9 VOB/B). Für Vergütungsanpassungen beim Bauvertrag nach BGB gelten bei den Begehren des Bestellers oder Verbrauchers zu Änderungen des vereinbarten Werkerfolgs und diesbezüglichen Anordnungen die Vorschriften der §§ 650b und 650c Abs. 2 BGB.

Ziel: Der Auftragnehmer soll im Vergleich zur Preisermittlung zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe weder besser noch schlechter gestellt werden. Passen die ursprünglichen Preise nicht mehr, braucht es eine faire Nachtragsvergütung.

Das Problem: Die VOB/B regelt die Berechnung nicht

Die VOB/B lässt offen, wie der neue Preis im Falle der Änderungen des Bauentwurfs oder anderen Anordnungen (§ 2 Abs. 5 VOB/B) oder bei zusätzlich geforderten Leistungen (§ 2 Abs. 6 VOB/B) zu ermitteln ist. Zwar gibt das VHB-Formblatt 510 Hinweise zur Methodik – doch es wird selten Vertragsbestandteil.
Ergebnis: eine echte Regelungslücke.

Wann springt das BGB ein?

Wird nichts anderes vereinbart, greifen automatisch die gesetzlichen Regeln:

  • § 650b BGB regelt das Anordnungsrecht
  • § 650c BGB definiert die Vergütung nach tatsächlich erforderlichen Kosten und geschuldeten Abschlagszahlungen in Höhe von 80 % einer in einem Angebot nach 650 b Absatz 1 Satz 2 genannten Mehrvergütung.

Was bedeutet der Unterschied zwischen „tatsächlichen Kosten“ oder „Ist-Kosten“?

Der Auftragnehmer darf bei seiner Berechnung auf die vereinbarungsgemäß hinterlegte Urkalkulation zurückgreifen. Es wird vermutet, dass die Ansätze für den Nachtrag der Vergütung der tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn entsprechen.

Was genau sind Kosten im Bauwesen?

In der betriebswirtschaftlichen Praxis gelten Kosten als bewerteter Verbrauch von Gütern und Leistungen zur betrieblichen Leistungserstellung. Die DIN 276 (2018-12) definiert Kosten als „Aufwendungen für Güter, Leistungen und Abgaben, die für die Planung und Ausführung von Baumaßnahmen erforderlich sind.“ Damit gilt: Kosten im Bauwesen sind per Definition bereits erforderlich.

Warum betont der Gesetzgeber „tatsächlich erforderliche Kosten“?

Der Gesetzgeber möchte sicherstellen, dass nur solche Kosten vergütet werden, die durch die Änderungsanordnung wirklich ausgelöst und zweckmäßigerweise erbracht wurden. Der Unternehmer muss also belegen können, dass die Kosten tatsächlich entstanden sind und ohne die Änderung nicht angefallen wären.

Es geht also nicht um eine Rechnungseinreichung – sondern um Begründung und Plausibilität.

Kalkulation bleibt ein Modell – keine exakte Abbildung

Der Gesetzgeber verweist in § 650c Abs. 2 auf die Urkalkulation. Das zeigt: Eine exakte Abbildung realer Kosten ist gar nicht beabsichtigt. Kalkulation ist immer ein Modell eines erwarteten Kostengeschehens – nie die Realität im Detail.

Hinzu kommt: In Unternehmen existieren nicht nur tatsächliche, auf realen Geldflüssen bezogene Kosten, sondern auch kalkulatorische Kosten, etwa:

  • kalkulatorische Miete
  • kalkulatorischer Unternehmerlohn
  • Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen

Die Kalkulation muss also hinreichend genau sein, aber nicht punktgenau. Würde man absolute Exaktheit verlangen, wäre die gesetzliche Vermutung von § 650c BGB praktisch wertlos. Die Herausforderungen bei der Nachtragsprüfung in der Baupraxis ist die unpräzise Begriffsnutzung („tatsächlich“, „erforderlich“, „Ist-Kosten“). Das führt oft zu Konflikten bei der Nachtragsprüfung.

Typische Fehler auf Auftragnehmerseite bei der Aufstellung von Nachträgen

Manche Unternehmer gehen davon aus, sie könnten schlicht alle entstandenen Kosten abrechnen, die „irgendwie mit dem Nachtrag zu tun haben“. Das wäre eine Einladung zur Spekulation, etwa:

  • sehr niedrige Angebotspreise
  • spätere Preissteigerung über Nachträge

Genau das wollte der Gesetzgeber verhindern. 

Der Auftragnehmer soll nachweisen:

  • Welche Kosten wurden ausgelöst?
  • Waren sie für die geänderte Leistung tatsächlich erforderlich?

Der Begriff „Erforderlichkeit“ wirkt damit als Korrektiv.

Typische Fehler auf Auftraggeberseite bei der Bewertung und Prüfung der Nachträge

Auftraggeber neigen gelegentlich dazu, extrem hohe Anforderungen an Nachweise zu stellen. Auch das ist nicht im Sinne des Gesetzes. Die Drohszenarien des Auftraggebers bei Nachträgen und Abschlagszahlungen müssen nach dem gesetzlichen Leitbild vermieden werden. Die Liquidität der Bauunternehmen soll gesichert werden, um Insolvenzen am Bau zu verhindern.

Der Auftraggeber darf die faire Vergütung nicht „totprüfen“. Die Parteien müssen festlegen, wie der Nachweis des neuen Preises erfolgen soll.

Gestaltungsmöglichkeiten – so klappt es in der Praxis

Sowohl AG als auch AN können viel Konfliktpotenzial vermeiden, wenn sie vorab klare Regeln vereinbaren, zum Beispiel:

  • Die Preisaufklärungen positions- bzw. titelbezogen rechtzeitig zwischen Auftraggeber und Auftragnehmern bei kostenintensiven Positionen durchführen, entweder im Rahmen der Auftragsvergabe oder zeitnah nach der Auftragserteilung.
  • Preisentwicklungen über Indizes oder Konkurrenzangebote plausibilisieren, statt über Einzelrechnungen nachvollziehen.
  • Feste Kostensätze für Eigenpersonal und eigene Geräte bestimmen.
  • Dokumentierte Stundenaufwände als Grundlage nutzen.
  • Klar definieren, welche Kostenarten anerkannt werden (z. B. zeitabhängige und nicht zeitabhängige BGK, AGK, Wagnis & Gewinn).

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Praxistipp

  • Beide Parteien sollten bereits bei Vertragsschluss vereinbaren, wie Nachtragspreise gebildet werden. Das spart Zeit – und Gerichtsverfahren.
  • Bei Bedarf können Streitlöser, Baumediatoren oder ö.b.u.v. Sachverständige für Baupreisermittlung oder gestörten Bauablauf mittels Schiedsgutachten helfen, die Nachtragsbewertung zügig durchzuführen und eine außergerichtliche Einigung mit den Bauvertragsparteien herbeizuführen.
  • Wenn die Parteien eines Bauvertrages über das Anordnungsrecht gemäß § 650b oder die Vergütungsanpassung gemäß § 650c keine Einigung erzielen, können Sie eine Entscheidung im Wege der einstweiligen Verfügung gemäß § 650d BGB herbeiführen lassen.

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