Rechtssichere Durchführung von Bauvorhaben nach VOB/B

Was ist die VOB/B 2016?

Die VOB/B ist ein äußerst wichtiges Regelungswerk zur Durchführung von Bauvorhaben. Wegen ihrer Praxistauglichkeit wird die VOB/B von der öffentlichen Hand und in der Bauwirtschaft seit über 90 Jahren als Vertragsgrundlage eingesetzt.

Heute stehen die Vertragsparteien regelmäßig vor der Entscheidung, ob sie einen Bauvertrag nach dem gesetzlichen Werkvertragsrecht schließen oder die VOB/B 2016 als eigenständiges Regelwerk einbeziehen.

Der Bauvertrag ist in aller Regel dem gesetzlich normierten Vertragstyp „Werkvertrag“ zuzuordnen. Ab dem 01.01.2018 wird das gesetzliche Werkvertragsrecht speziell für Bauverträge auf völlig neue Grundlagen gestellt. Das neue Bauvertragsrecht nimmt sich an vielen Stellen die VOB/B zum Vorbild.

Handelt es sich bei der VOB/B um ein Gesetz?

Nein, bei der VOB/B handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, anhand derer ein standardisierter Mustervertrag errichtet wird. Die Vereinbarung der VOB/B im Ganzen stellt sicher, dass die einzelnen Klauseln von der Inhaltskontrolle des BGB ausgenommen werden, weil sie als paritätisch ausgehandelter Musterbauvertrag die Interessen beider Vertragsparteien angemessen berücksichtigt.

Wie wird die Inhaltskontrolle bei einem von der VOB/B abweichenden Bauvertrag durchgeführt?

Die Inhaltskontrolle bei Bauverträgen, die von der VOB/B abweichen, findet immer nur zu Lasten des Verwenders statt. Verwender von Vertragsbedingungen ist diejenige Vertragspartei, die der anderen die abweichenden Bedingungen stellt. Auf die Gewichtung der einzelnen vertraglich vereinbarten Abweichungen kommt es dabei nicht an.

Durch die Gesamtheit der Regelungen der VOB/B erfahren Bevorzugungen einer Vertragspartei durch Benachteiligen derselben an anderer Stelle einen Ausgleich. Einzelne Normen der VOB/B begünstigen mal den Auftraggeber, mal den Auftragnehmer. Somit wird eine Ausgewogenheit bei der Vertragsgestaltung zwischen den Vertragsparteien erreicht. Wird allerdings die VOB/B nicht im Ganzen und unverändert in den Vertrag einbezogen, wird jede einzelne Vertragsklausel einer AGB-Kontrolle unterworfen. Die inhaltliche Kontrolle beschränkt sich dann nicht nur auf die geänderte Vertragsklausel sondern erfasst auch alle anderen Bestimmungen des Vertragswerkes. Die jeweilige Klausel wird unwirksam, wenn sie isoliert betrachtet eine Partei benachteiligt. Die umfassende Inhaltskontrolle jeder einzelnen Klausel für sich gilt bei einer Abweichung von der VOB/B im Ganzen selbst dann, wenn die Parteien die Geltung der VOB/B im Übrigen ausdrücklich gewünscht haben.

Kann die VOB/B wirksam mit Verbrauchern vereinbart werden?

Der Gesetzgeber hat in § 310 BGB ausdrücklich festgeschrieben, dass die VOB/B bei einer Verwendung gegenüber Verbrauchern stets einer Inhaltskontrolle nach § 307 ff. BGB zu unterziehen ist. Dies bedeutet, dass die Inhaltskontrolle zu Lasten des Auftragnehmers als Verwender erfolgt, der bei Vertragsabschluss die VOB/B (als erster) mit in den Vertrag einbezogen hat. Folge davon ist, dass für den Verwender nur die Vorschriften der VOB/B erhalten bleiben, die neutral oder für ihn benachteiligend wirken.

Welche Auswirkungen hat das neue Bauvertragsrecht auf die VOB/B 2016?

Inwieweit sich die Gesetzesänderungen zum neuen Bauvertragsrecht auch auf die VOB/B auswirken, wird von den Experten sehr kontrovers diskutiert. Eine gesonderte Bewertung bleibt dem Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) vorbehalten. Zielsetzung ist und bleibt, die VOB/B so abzusichern, dass für die öffentliche Hand und die Bauwirtschaft auch künftig vollständige und ausgewogene Regelungen bei der Gestaltung der Bauverträge zur Verfügung stehen. Hierfür hat der DAV eine besondere Arbeitsgruppe gebildet.

 

Welche Auswirkungen haben die Abweichungen beim VOB-Vertrag?

Folgende Klauseln der VOB/B sind isoliert oder im Zusammenhang mit Modifikationen von der einschlägigen Rechtsprechung und/oder herrschenden Meinung in der Fachliteratur als AGB-rechtlich problematisch eingestuft worden. Sie bedürfen daher einer eingehenden rechtlichen Überprüfung im Einzelfall.

1. durch den jeweiligen Auftraggeber (AG) als Verwender
o § 2 Abs. 7 Nr. 1 S.1 Wegfall der Geschäftsgrundlage und Anpassung der Vergütung
o § 2 Abs. 10 Vergütung von Stundenlohnarbeiten durch AG
o § 4 Abs. 7 S. 2 Kündigung wegen Nichtbeseitigung von Mängeln durch den AN
o § 6 Abs. 6 Schadenersatzansprüche des AN bei Behinderung der Ausführung
o § 8 Abs. 2 Nr. 1 Kündigungsrecht des AG bei Zahlungsverzug/Insolvenz des AN
o § 10 Abs. 3 Schadenersatzpflicht des AN gegenüber dem AG bei Ansprüchen Dritter
o § 13 Abs. 5 Nr. 1 S. 2 Verlängerung der Gewährleistung bei Mängelanzeige
o § 16 Nr. 1 Abs. 3 Fälligkeit von Abschlagszahlungen
o § 16 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 Fälligkeit der Schlusszahlung
o § 16 Abs. 3 Nr. 2 Vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung
o § 16 Abs. 3 Nr. 3 Endgültige Ablehnung weiterer Zahlungen auf Schlussrechnung
o § 15 Abs. 3 Nr. 5 Begründung der Ablehnung des Schlussrechnungsvorbehalts oder
prüfbarer Rechnungslegung
o § 15 Abs. 5 Nr. 3 Verzinsung und Einstellung der Arbeiten des AN bei Nichtzahlung durch AG

2. durch einen Verbraucher als AG
o § 1 Abs. 1 Art und Umfang der Leistung
o § 2 Abs. 1 Vergütung und Abgeltung der Leistung
o § 4 Abs. 3 Bedenkenanmeldung durch AN
o § 4 Abs. 4 Aufbewahrung von Baumaterialien des AN durch AG
o § 4 Abs. 8 S. 2 Nichtausführung von Leistungen durch den AN und Kündigung
o § 5 Abs. 1 Ausführungsfristen
o § 6 Abs. 7 Unterbrechung der Ausführung und Vergütung durch AN
o § 8 Abs. 3 Nr. 3 Recht des AG auf Inanspruchnahme von Gerätschaften u.a. des AN
o § 8 Abs. 3 Nr. 4 Abrechnungsfrist bei Mehrkosten des AG
o § 9 Abs. 1 Kündigungsrecht des AN
o § 12 Abs. 3 Teilabnahme
o § 13 Abs. 5 S. 1 u. 2 Mängelbeseitigung und Verjährungsfolgen
o § 14 Abs. 3 S. 1 Gemeinsame Abrechnung
o § 15 Abs. 3 S. 4 u.5 Stundenlohnzettel
o § 16 Abs. 1 Nr. 2 Zahlungseinbehalt
o § 16 Abs. 4 Zahlungen von Teilleistungen
o § 18 Abs. 4 Prüfung von Stoffen und Bauteilen

3. durch den Auftragnehmer als Verwender
o § 2 Abs. 7 Nr. 1 S.2. Wegfall der Geschäftsgrundlage und Anpassung der Vergütung
o § 4 Abs. 7 S. 2 Kündigung wegen Nichtbeseitigung von Mängeln durch AN
o § 6 Abs. 6 S. 1 Schadenersatzansprüche oder Entschädigung des AN bei Behinderung der Ausführung
o § 7 Abs. 1 Gefahrtragung vor Abnahme bei höherer Gewalt
o § 12 Abs. 5 Nr. 1 fiktive Abnahme nach Fertigstellungsmitteilung
o § 12 Abs. 5 Abs. 2 fiktive Abnahme bei Ingebrauchnahme der Leistung
o § 12 Abs. 5 Abs. 3 Mängelvorbehalt
o § 13 Abs. 4 Nr. 1 Verjährungsfristen
o § 13 Abs. 4 Nr. 2 Verjährung bei maschinellen Anlagen
o § 13 Abs. 5 Nr. 1 S. 3. Verlängerung der Frist für Mängelansprüche bei Mängelanzeige
o § 13 Abs. 5 Unzumutbarkeit der Mängelbeseitigung
o § 13 Abs. 7 Nr. 1 Verschuldenshaftung des AN bei Körperverletzung u.a.
o § 13 Abs. 7 Nr. 2 Sonstige Mängelhaftung des AN
o § 13 Abs. 7 Nr. 3 Verschuldenshaftung des AN bei Schäden am Bauwerk
o § 13 Abs. 7 Nr. 4 gesetzliche Verjährung bei Versicherungsschutz
o § 13 Abs. 7 Nr. 5 Haftungseinschränkung / -erweiterung
o § 16 Abs. 3 Nr. 1 Fälligkeit der Schlusszahlung
o § 17 Abs. 8 Nr. 2 Rückgabe von Sicherheiten des AN

Praxistipps für die Vertragsgestaltung

  • Bei der Vereinbarung eines VOB-Bauvertrages sollten Änderungen im Hinblick auf die eigene Interessenslage nur mit größter Vorsicht vorgenommen werden.
  • Dies gilt auch für das gemeinsame Aushandeln der konkreten Abreden, wie z.B. Umfang der vertraglichen Leitungen, Abnahme, Haftungsfragen und Sicherheiten, wo die VOB/B explizit andere Vereinbarungen als Wahlrecht einräumt.
  • Im Zweifel ist Rechtsrat für die gewünschte Vertragsgestaltung empfehlenswert.

In unseren VOB/B Intensiv-Seminaren zeigen wir Ihnen, wie Sie Ihre Rechte und Pflichten im VOB-Bauvertrag wirksam verankern und Ihre berechtigten Ansprüche erfolgreich begründen und durchsetzen können. Kostenintensive und langwierige Rechtsstreitigkeiten sind damit vermeidbar.

Eine detaillierte Gegenüberstellung der Regelungen, die für den Auftraggeber oder für den Auftragnehmer beim VOB/B-Bauvertrag günstiger sind, können Sie bei uns gratis anfordern.
Ausführliche Informationen und Praxistipps bieten wir in unseren Seminaren zur VOB/B 2016.

Verfasserin: Rosina Th. Sperling, Geschäftsführerin BVM Bauvertragsmanagement GmbH, Zertifizierte Projektmanagerin für die Bau- und Immobilienwirtschaft