Stundenlohn – ohne Vertrag keine Vergütung!

Ohne Stundenlohnvertrag keine Stundenlohnvergütung – Stundenlohnarbeiten müssen vom Auftraggeber selbst beauftragt und mit ihm vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart werden. Sonst droht Geldverlust!

Auch das jüngste Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 11.07.2016 bestätigt die seit vielen Jahren geltende Rechtsprechung zum Thema Stundenlohnarbeiten. Die Richter urteilten, dass, obwohl der bevollmächtigte Bauleiter des Auftraggebers Stundenlohnarbeiten angeordnet hat, der Auftragnehmer keine Vergütung für seine Stundenlohnarbeiten erhält. Auftragnehmer halten in diesen Fällen die Kürzung von Regieleistungen für unberechtigt. Aber es obliegt dem Auftragnehmer für Rechtsklarheit zu sorgen, wenn er die Vergütung der erbrachten Leistungen durchsetzen will. § 15 VOB/B regelt die Abwicklung der Stundenlohnarbeiten ausführlich. Der entscheidende Aspekt für die wirksame Beauftragung der Stundenlohnarbeiten findet sich jedoch in § 2 Abs. 10 VOB/B.

Es ist in der Baupraxis immer wieder zu beobachten, dass plötzlich notwendig werdende Zusatzleistungen gleichsam „per Zuruf“ auf der Baustelle beauftragt werden und beide Bauvertragsparteien die sehr formalistischen Vorschriften der VOB/B zu diesem Punkt nicht beachten. Die bevollmächtigte Bauleitung bescheinigt mit dem Abzeichnen von Stundenlohnzetteln nur Art und Umfang der erbrachten Leistungen. Ein Prüfvermerk des Bauleiters gilt nur als „Wissenserklärung“ dem Auftraggeber gegenüber und ersetzt nicht den ausdrücklich geforderten Abschluss einer wirksamen Stundenlohnvereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer vor Aufnahme der Arbeiten. Beiden Vertragsparteien ist dringend anzuraten, auch die Stundenlohnverrechnungssätze vorher vertraglich festzulegen.

Darüber hinaus müssen die Stundenlohnarbeiten vor ihrem Beginn angezeigt und nach Durchführung vom Auftraggeber unterzeichnet werden. Es ist zu beachten, dass der Auftragnehmer seine Stundenlohnarbeiten innerhalb von vier Wochen abzurechnen hat.

Sechs Tage zum Prüfen
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Stundenlohnzettel zu prüfen, sie abzuzeichnen und an den Auftragnehmer spätestens innerhalb von sechs Werktagen gegengezeichnet zurückzugeben. Häufig wissen Auftraggeber nicht, dass nicht fristgemäß an den Auftragnehmer zurückgegebene Stundenlohnzettel, als anerkannt gelten, immer vorausgesetzt, dass die Vertragsparteien vorher eine wirksame Vereinbarung über die Durchführung von Stundenlohnarbeiten getroffen haben. Einwendungen gegen Lohn- und Materialaufwand sind vom Auftraggeber auf den Stundenlohnzetteln gesondert schriftlich zu erklären.

Stundenlohnverträge sind Verträge eigener Art, die unabhängig vom Einheitspreis- oder Pauschalvertrag abgerechnet werden. Zu Unrecht fordern Auftraggeber auch Stundenlohnarbeiten in die Schlussrechnung zu integrieren, um die Auftragssumme zu steigern und als Folge die Quote für Nachlässe, Abzüge und den Sicherungseinbehalt für Mängelansprüche zu erhöhen.

Um Streitigkeiten mit dem Auftraggeber zu vermeiden, muss der Auftragnehmer frühzeitig für Rechtsklarheit sorgen, damit die angeblich zusätzlich geleisteten Stundenlohnarbeiten vergütet werden. Häufig will sich der Auftraggeber die Prüfung vorbehalten, ob es sich um Stundenlohn- oder Vertragsarbeiten handelt. Auch eine Bevollmächtigung des Bauleiters zur Anordnung von Stundenlohnarbeiten genügt nicht, um den Bauvertrag zu ändern und eine nicht vorgesehene Stundenlohnvergütung zu vereinbaren.