Neues BGH-Urteil: Keine Kostenerstattung bei Bauzeitverzögerungen!

Urteil mit hohem Streitpotenzial

Auftragnehmer haben keinen Anspruch auf Erstattung von Lohn- und Materialkostensteigerungen, wenn eine Bauzeitverzögerung die Leistungserbringung verhindert und diese Verzögerung nicht auf eine Pflichtverletzung des Auftraggebers zurückzuführen ist. Das hat der Bundesgerichtshof mit einem Urteil vom 19.09.2024 (Az.: VII ZR 10/24) klargestellt.

Eine Pflichtverletzung des Auftraggebers ist beispielsweise dann nicht gegeben, wenn er erforderliche Vorleistungen Dritter nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder auf Bauablaufstörungen nur mit angepassten Bauablaufplänen reagiert. Daher scheidet ein Schadenersatzanspruch für die entstandenen Mehrkosten aus. Es besteht auch keine andere Anspruchsgrundlage, um die Mehrkosten aus einer solchen Bauzeitverzögerung geltend zu machen, solange der Auftraggeber keine Anordnung im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B trifft.

Die bloße Mitteilung eines Behinderungstatbestands durch den Auftraggeber stellt keine Anordnung im rechtlichen Sinne dar. Sie berechtigt den Auftragnehmer nicht, eine Kostenerstattung für Preissteigerungen zu verlangen.

Die rechtliche Ausgangslage verursacht erhebliches Streitpotenzial. Schlimmstenfalls ist der Auftragnehmer frühzeitig zu kündigen, um unübersehbare Nachteile zu vermeiden.

Handlungsempfehlungen für Auftragnehmer

  • Bei Bauzeitverzögerungen und Bauzeitverschiebungen: Zeigen Sie nennenswerte Behinderungen umgehend an und dokumentieren Sie diese gründlich. So können Sie im Bedarfsfall darlegen, dass die Behinderung kausal auf eine Pflichtverletzung des Auftraggebers zurückzuführen ist.
  • Verhandlungen anstreben: Bemühen Sie sich rechtzeitig um eine Ergänzungsvereinbarung, die zusätzliche Kosten durch Verzögerungen berücksichtigt. Andernfalls prüfen Sie die Option zur Kündigung des Vertrags bei ausbleibender Einigung.
  • Strategie abwägen: Wird keine Einigung mit dem Auftraggeber erzielt, wägen Sie ab, ob die Fortführung zu den bisherigen Konditionen tragbar ist.

Handlungsempfehlungen für Auftraggeber

Öffentliche Auftraggeber sind gesetzlich oft eingeschränkt, unvorhergesehene Mehrkosten direkt zu tragen. In Fällen, in denen eine Vertragskündigung droht, kann eine Ergänzungsvereinbarung mit Preissteigerungsklauseln sinnvoll sein, um wirtschaftliche Nachteile durch Neuausschreibungen und Schnittstellenprobleme zu vermeiden.

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Bitte zögern Sie nicht, uns bei Fragen oder zur weiteren Klärung zu kontaktieren. Lesen Sie auch unseren Artikel  Bauvertragsrecht-Konflikte: Kooperation statt Konfrontation.

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