Erlass Vertragsrecht

Neue Wertgrenzen bei öffentlichen Vergaben im Unterschwellenbereich

Seit 17.09.2022 gelten in Bayern geänderte Wertgrenzen bei öffentlichen Vergaben im Unterschwellenbereich. Der Bayerische Ministerrat hat wichtige Änderungen der Verwaltungsvorschriften beschlossen, um bei der Vergabe schnell und flexibel am Markt zu reagieren.

Die deutlich erhöhten Wertgrenzen gelten im Unterschwellenbereich für alle Beschaffungen und Auftragsvergaben, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 eingeleitet werden.

Vergaberecht 2022: Was ändert sich im Unterschwellenbereich?

  • Durch Direktauftrag kann die Beschaffungen bis zu einer Wertgrenze in Höhe von 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer durchgeführt werden (abweichend von Nr. 1.2 und Nr. 1.6 Satz 1 VVöA).
  • In der Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb oder im Wege der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb können Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb des jeweiligen Schwellenwertes gemäß § 106 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 GWB vergeben werden (abweichend von Nr. 1.3 VVöA).

Den genauen Wortlaut der Änderung finden Sie auf der Seite der Bayerischen Staatskanzlei in Ziff. 1.9 der VVöA.

Beschaffungen von Liefer- und Dienstleistungen über einem geschätzten Gesamtauftragswert von 215.000 Euro netto unterliegen unverändert dem EU-Vergaberecht.

Zu den Änderungen zählen z.B.:

  • Erleichterungen bei Direktvergaben,
  • Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb oder im Wege der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb.

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Lesen Sie auch unseren Blogbeitrag „Vergabeverfahren Schwellenwerten ab 1.1.2024: Was ist neu?“.