Neue wichtige Urteile zu Nachträgen und Bauzeitstörungen

Neue Urteile zu Nachträgen und Bauzeitstörungen

Mehrkosten aufgrund von Nachträgen und Bauzeitstörungen können nur dann abgerechnet werden, wenn die Verzögerungsursachen aufgegliedert werden und die Urkalkulation vorgelegt wird.

Auftragnehmern fällt es oft schwer, die hohen Anforderungen an die bauablaufbezogene Darstellung ihrer Mehrkostenforderungen gemäß § 6 Abs. 6 VOB/B 2012 bzw. Entschädigungen aus § 642 BGB wegen Bauzeitverzögerungen oder Beschleunigungen zu erfüllen. Bei Nachtragsaufträgen hat der AN einen Ansprüche nach § 2 VOB/B 2012 nur, wenn er bei Beauftragung die Kosten wegen der damit verbundenen Bauablaufstörungen vorbehalten hat.

Der AN muss dem Auftraggeber (AG) nachweisen, welche Auswirkungen die Nachtragsbeauftragung und die Baubehinderungstatbestände auf den tatsächlichen Bauablauf haben. AN muss gegenüberstellen, wie er den Bauablauf im Einzelnen geplant hatte, also auch welche Teilleistungen aus dem Ursprungsauftrag er in welcher Zeit herstellen wollte. Dazu gehört insbesondere auch der Nachweis des AN, ob die vertraglich vorgesehene Bauzeit mit den Lieferzeiten für Material und dem Einsatz von Personal bei entsprechend sorgfältiger Planung hätte durchgeführt werden können. In diesen Zusammenhang muss der Auftragnehmer auch darstellen, ob einzelne Bauabschnitte möglicherweise hätten vorgezogen werden können oder eingesetzte Arbeitskräfte anderweitig hätten beschäftigt werden können. Dieser Darstellung ist der tatsächliche Bauablauf gegenüberzustellen, wobei der Auftragnehmer die Behinderungstatbestände im Einzelnen aufführen muss und deren tatsächliche Auswirkungen auf den Bauablauf schlüssig darlegen muss.

Der Teufel steckt im Detail

Entscheidend ist die zeitnahe und schlüssige Anzeige der Behinderungstatbestände und deren finanzielle, zeitliche und organisatorische Auswirkungen. Im Zeitalter elektronischer Datenübermittlung stellen diese Anforderungen keine unüberwindlichen Hürden dar. Häufig zeigen AN zwar Behinderungen an, vergessen jedoch den Wegfall der behindernden Umstände und die Wiederaufnahme der Arbeiten dem AG mitzuteilen. In der Konsequenz ist eine solche Behinderungsanzeige wertlos.

Ohne Vorlage der Angebotskalkulation werden Nachträge nicht vergütet. Der Urkalkulation ist eine neue Kalkulation für den geforderten Nachtragspreis gegenüberzustellen. Grundsätzlich gilt: „Guter Preis bleibt guter Preis und schlechter Preis bleibt schlechter Preis“. Das bedeutet im Klartext: Wie hätte der Kalkulator zum Zeitpunkt der Angebotserstellung den Preis einer Teilleis-ung angesetzt, wenn er gewusst hätte, dass diese Leistung ausgeführt werden muss? Ohne eine nachvollziehbare Darlegung der Preisgrundlagen, unter Rückgriff auf die (ursprünglich) kalkulierten Preisbestandteile (Einzelkosten der Teilleistungen, Baustellengemeinkosten, Allgemeine Geschäftskosten sowie Wagnis und Gewinn) und einer entsprechenden Gegenüberstellung der (Nach)-Kalkulation kann der AG den Mehrvergütungsanspruch ablehnen. Der AN muss die Übergabe der Urkalkulation an den AG nachweisen können.

Unser Praxistipp

AN müssen lückenlos dokumentieren und ihren Meldepflichten rechtzeitig nachkommen. Für die Darlegung der Mehrkostenansprüche aus Nachträgen nach § 2 bei einem VOB/B Vertrag und die Durchsetzung von Entschädigungsansprüchen nach den § 6 Abs. 6 VOB/B und § 642 BGB sind die Vorlage der Urkalkulation, eines Bauzeitenplanes bezogen auf Teilleistungen sowie Material- und Personaleinsatzplanung unentbehrlich.

Urteil OLG Dresden, Urteil vom 15.1.2015 – 9 U 764/14
Urteil OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.11.2014 – 22 U 37/14
Urteil OLG Köln, Beschluss vom 27.10.2014 – 11 U 70/13

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