Unterschwellenvergaben 2025: Wertgrenzen in Bund und Ländern im Überblick
Öffentliche Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte stellen das „Massengeschäft“. Dieses wird durch die Kommunalen Vergabegrundsätze, UVgO und VOB/A geregelt. Die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) bildet die rechtliche Grundlage, ihre konkrete Anwendung obliegt jedoch Bund und Ländern. Dabei spielen insbesondere die Wertgrenzen für unterschiedliche Verfahrensarten eine zentrale Rolle, die in mehreren Bundesländern zum Jahresbeginn 2025 angepasst wurden.
Kommunen sollen durch die neuen Regelungen mehr Flexibilität in der Durchführung der Beschaffungsverfahren erhalten, um die Vergabeverfahren zu beschleunigen. Auch bei der Auswahl regionaler Lieferanten und Dienstleister gibt es mehr Spielraum. Gleichwohl müssen die Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung beachtet werden, was in der Praxis immer wieder zu Herausforderungen führt. Wir geben Ihnen einen kompakten Überblick über die aktuellen Entwicklungen in den Vergaberecht Schulungen der BVM Akademie.
Bayern: Hohe Flexibilität bei Unterschwellenvergaben
Seit dem 01.01.2025 gilt ein neu gefasster Art. 20 Abs. 1 BayWiVG: Liefer-, Dienst- und freiberufliche Leistungen:
- Direktaufträge bis 100.000 EUR netto gemäß _§ 14 UVgO
Eine Markerkundung kann zur Wahrung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit formlos als Abfrage bei mehreren Anbieten, im Internet oder durch eine ex-ante-Veröffentlichung auf dem Bayerischen Vergabe- und Bekanntmachungsprotal (BayVeBe) vorgenommen werden. - Beschränkte Ausschreibungen und Verhandlungsvergaben (mit/ohne Teilnahmewettbewerb) von Liefer- und Dienstleistungen nach § 8 Abs. 4 Nr. 17 Halbsatz 1 UVgO sowie über § 8 Abs. 3 UVgO hinaus unterhalb des jeweiligen Schwellenwertes gemäß § 106 GWB sind grundsätzlich zulässig.
– Bauaufträge
- Direktaufträge bis 250.000 EUR netto
- Beschränkte Ausschreibungen und Freihändige Vergaben bis 1 Mio. EUR netto
- § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VOB/A ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Auftragswert 25.000,00 netto übersteigt.
- Zu beachten sich unbedingt die Pflichten zur Veröffentlichung nach § 20 Abs.3 und 4 VOB/A.
– Gebot des gleichen Entgelts für Frauen und Männer, Mindestarbeitsbedingungen
In den Vergabeunterlagen ist durch alle staatlichen Auftraggeber eine Klausel aufzunehmen, die den Auftragnehmer von öffentlichen Aufträgen für Bauleistungen sowie für sonstige Liefer- und Dienstleistungen oberhalb der Grenze für den Direktauftrag ausdrücklich verpflichtet, bei der Ausführung des Auftrages alle für ihn geltenden rechtlichen Vorschriften einzuhalten und
- den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des gesetzlichen Mindestentgelts zu gewähren
- nach den gesetzlichen Vorschriften gleiches Gehalt für Frauen und Männer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit zu bezahlen.
– Präqualifizierung
Für präqualifizierte Unternehmen aus dem Liefer- und Dienstleistungsbereich nach § 35 Abs. 6 UVgO führt die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern für Bayern ein amtliches Verzeichnis.
Elektronische Kommunikation
Wenn eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder eine Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt wird, kann bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen die elektronische Kommunikation einschließlich Angebotsabgabe per E-Mail erfolgen. Allerdings müssen Auftraggeber durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass Manipulationsmöglichkeiten verhindert werden. Dies kann im Einzelfall geschehen, durch die Einrichtung einer Funktions-E-Mail Adresse für die Angebotseinreichung, auf die nur Beschäftigte Zugriff haben, die nicht der Bedarfsstelle angehören.
Fazit: Wachsam bleiben bei Vergabeverfahren!
Die aktuelle Entwicklung zeigt: Die Spielräume für vereinfachte Verfahren werden vielerorts erweitert – doch innerhalb der Bundesländer nicht einheitlich. Die landesspezifischen Regelungen unterscheiden sich teils deutlich. Einige Erleichterungen sind zudem zeitlich befristet. Bei der Durchführung der Vergabeverfahren sind die rechtlichen Mindestanforderungen an die Auftragswertschätzung zu berücksichtigen. Die rechtlichen Anforderungen bei der Erstellung der Vergabeunterlagen und die Durchführung des Vergabeverfahrens müssen bei der Beschaffungspraxis unbedingt beachtet werden.
Praxistipp: Prüfen Sie regelmäßig die geltenden Unterschwellenwerte und Vorgaben Ihres Bundeslandes – insbesondere bei Förderprojekten oder grenzwertigen Auftragsvolumen.