Corona-Pandemie: Auf kurzfristig eintretende Baustillstände richtig reagieren!

Viele Bauvorhaben werden gestört durch den Ausbruch der Corona-Pandemie – durch Mitarbeiterausfälle und Lieferengpässe. Die wirtschaftlichen Effekte auf die Bauwirtschaft sind zunehmend spürbar, Mehrkosten sind aufgrund von Materialpreiserhöhungen und Liquiditätsengpässe zu erwarten.

Wir haben im Folgenden die wichtigsten Auswirkungen auf die Bau- und Planerverträge nach VOB/B und BGB zusammengefasst. Für die individuelle, rechtssichere Klärung sind der konkrete Vertrag und die Umstände des Einzelfalles entscheidend.

1. Ausgangssituation für Bauprojekte in der Corona-Pandemie:

Das Pandemie-Geschehen und die Quarantäne-Vorschriften bewerten Experten als „höhere Gewalt“. Die Rechtsprechung definiert höhere Gewalt als „ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmer in Kauf zu nehmen ist“ (BGH, Urteil vom 23.20.1952, III ZR 364/51).

Bei Bauprojekten in der Corona-Pandemie bestimmen die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien die Rechtsfolgen. Grundsätzlich entfällt die Leistungspflicht des Schuldners. Im Gegenzug muss auch der Gläubiger bei höherer Gewalt bei Bauablaufstörungen keine Leistung erbringen.

2. Unmöglichkeit und Störung der Geschäftsgrundlage 

Ansprüche aus Verzug kommen nicht in Betracht, wenn der Auftragnehmer nachweisen kann, dass er durch die Corona-Pandemie in seiner Leistungserbringung behindert ist. Grundsätzlich erscheint es wichtig, dass alle am Bau Beteiligten danach streben, Bauablaufänderungen ihres Projektes gemeinsam in den Griff zu bekommen und interessensgerechte Lösung für Bauprojekte in der Corona-Pandemie zu finden.

Eine Anpassung der Verträge nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage erscheint dann geboten, wenn die Leistungen zwar nicht unmöglich geworden sind, sich aber die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen schwerwiegend geändert haben. Die Zumutbarkeitsvoraussetzungen der Leistungserbringung und einer erforderlichen Vertragsanpassung sind anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu prüfen.

3. Typische Fragestellungen werden sich aus den folgenden Themenbereichen ergeben:

a) Kapazitätsengpässe bei den Mitarbeitern
Grundsätzlich fallen betriebsinterne Störungen bei der Bereitstellung von Personal in den Risikobereich des Auftragnehmers. Im Einzelfall wird die Erkrankung oder Abwesenheit einzelner Mitarbeiter (Quarantäne oder Einreisestopp) einen Fall der höheren Gewalt darstellen, soweit der gesamte Betrieb und nicht nur das einzelnen Bauprojekt betroffen sind.

Auskunfts- und Informationspflichten über die mögliche Infizierung der am Bau Beteiligten können als vertragliche Nebenpflicht in Betracht kommen. Jeweils nach den getroffenen Regelungen sind die Schutz- und Fürsorgepflichten für die auf der Baustelle Beschäftigten (Hygienevorschriften und Mindestabstände, Ausstattung mit Schutzkleidung) zu beurteilen. Je nach Verantwortungsbereich des Auftraggebers oder Auftragnehmers und/oder SiGeKo gemäß § 3 BaustellenVO sind anfallende Mehrkosten zu verteilen.

b) Lieferengpässe bei Bauprojekten in der Corona-Pandemie
Aufgrund der Grenzschließungen und Produktionsstillständen wird es zu Störungen der Lieferketten bei der Materialbeschaffung kommen. Grundsätzlich hat der Auftragnehmer Vorkehrungen für die Bereitstellung des Materials zu treffen. Kommt er dieser Risikovorsorge nicht nach, so hat er die verzögerungsbedingten Mehrkosten zu tragen. Eine Schadensersatzpflicht scheidet dann aus, wenn die Ursache für die nicht rechtzeitige Beschaffung des Materials die Corona-Pandemie ist und somit ein Faktum höherer Gewalt vorliegt.

Soll der Auftragnehmer das vom Auftraggeber bereitzustellende Material lediglich verbauen, fallen die Lieferengpässe in den Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Ist der Auftragnehmer an der Bauausführung aufgrund des fehlenden Materials gehindert, kommen Entschädigungsansprüche in Betracht.

Die Lieferengpässe sind möglichst genau von den jeweils verantwortlichen Parteien zu dokumentieren. Die verantwortliche Partei ist verpflichtet, Art und Ausmaß der eingetretenen Behinderung darzulegen und mögliche Auswirkungen auf die Bauzeit anzukündigen und im Zweifel nachzuweisen.

c) Preissteigerungen für Lohn und Material
Preissteigerungen, Kapazitäts- und Lieferengpässe fallen grundsätzlich in den Risikobereich des Auftragnehmers. Im Einzelfall muss bewertet werden, ob infolge der Störung der Geschäftsgrundlage eine Vertragsanpassung erforderlich ist.

d) Liquiditätsengpässe des Auftraggebers
Sollten Störungen im Geschäftsablauf durch das Coronavirus und damit verbundene Liquiditätsengpässe seitens des Auftraggebers eintreten, berechtigt dies nicht zu einer außerordentlichen Kündigung. Eine freie Kündigung oder Baustopp sind möglich. Finanzielle Nachteile muss der Auftraggeber ausgleichen.

e) Behinderung
Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert (z.B. behördliche Auflagen, fehlende Planunterlagen oder Bauausführung der Vorgewerke) muss er dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitteilen. Aus der Behinderungsanzeige müssen die hindernden Umstände nachvollziehbar erkennbar und hinreichend beschrieben sein. Ob und wann die nach dem Bauablauf vorgesehenen Arbeiten nicht oder nicht wie geplant ausgeführt werden können, sind konkret anzugeben.

Ein pauschaler Hinweis des Auftragnehmers, die Ausführung der Arbeiten sei „wegen der der Corona-Pandemie“ nicht möglich, reicht hingegen nicht aus. Beruft sich der Auftragnehmer auf Leistungsstörungen aufgrund fehlender Zulieferungen oder Krankheitsfälle und Quarantänemaßnahmen, muss er nachweisen, dass er Alternativlösungen für eine fristgerechte Bauausführung geprüft hat, die ihm billigerweise zur Weiterführung der Arbeiten zugemutet werden können.

Steht fest, dass eine Behinderung der Bauausführung vorliegt, sind die Ausführungsfristen angemessen zu verlängern. Im VOB/B-Vertrag ist in § 6 Abs. 4 eine ausdrückliche Regelung vorgesehen. Für Behinderungen, die auf die Risikosphäre des Auftraggebers zurückzuführen sind, könnte dem Auftragnehmer ein Entschädigungsanspruch zustehen. Dem Auftraggeber hingegen würden aufgrund höherer Gewalt oder anderer unabwendbarer Ereignisse (z.B. Quarantäne der Mitarbeiter) mangels Verschuldens keine Regressansprüche zustehen.

f) Unterbrechung der Bauausführung
Eine Unterbrechung der Leistung liegt nicht bereits bei einer Behinderung vor. Eine Unterbrechung ist erst dann anzunehmen, wenn der Auftragnehmer keinerlei Tätigkeiten mehr auf der Baustelle entfaltet und nichts mehr geschieht, was unter Zugrundelegung der dem Auftragnehmer vertraglich auferlegten Leistungspflichten zur unmittelbaren Leistungserstellung und damit zum Leistungsfortschritt gehört (Urteil des OLG Brandenburg, Az. 12 U 68/17, vom 28.06.2018).

Auftragnehmer können grundsätzlich bei voraussichtlich längerer Dauer der Unterbrechung ihrer Bauausführung, die bereits erbrachten Leistungen und entstandene Kosten, die mit den Preisen für die ausgeführte Leistung nicht abgegolten sind, abrechnen. In der VOB/B ist dies sogar in § 6 Abs. 5 ausdrücklich geregelt.

g) Grundsätze einer vorübergehenden Unmöglichkeit
Im Falle eines vollständigen Baustillstands – möglicherweise infolge etwaiger behördlicher Anordnungen – kommen beim BGB-Bauvertrag sowie beim Architekten- und Ingenieurvertrag zunächst die Grundsätze einer vorübergehenden Unmöglichkeit zum Tragen. Vorrübergehend sind dann Auftraggeber und Auftragnehmer von ihren gegenseitigen Leistungspflichten befreit. Zu prüfen ist, ob eine vorübergehende Unmöglichkeit aufgrund konkreter Umstände des Einzelfalls einer dauernden Unmöglichkeit gleichsteht.

h) Kündigung
Bei einer Unterbrechung der Bauausführung von mehr als drei Monaten können beide Parteien den Vertrag gemäß § 6 Abs. 7 VOB/B kündigen. Die Abrechnung erfolgt nach § 6 Abs. 5 VOB/B. Wenn der Auftragnehmer die Unterbrechung – wie bei der Corona-Pandemie – nicht zu vertreten hat, hat er zusätzlich Anspruch auf Vergütung der Kosten der Baustellenräumung, soweit diese nicht in der Vergütung für die bereits ausgeführte Leistung enthalten sind.

i) Kündigung aus wichtigem Grund
Eine außerordentliche Kündigung kommt bei Bauprojekten in der Corona-Pandemie nur dann in Betracht, wenn der kündigenden Partei unter Abwägung aller Umstände im konkreten Einzelfall und der beiderseitigen Interessen ein Festhalten an dem Vertrag bis zur Fertigstellung des Bauwerks nicht mehr zugemutet werden kann. Ob diese Kündigungsvoraussetzungen beispielsweise bei einer längerfristigen Ausgangssperre aufgrund der Corona-Pandemie zutreffen, müsste fallweise konkret geprüft werden.

Im Falle einer unberechtigten Kündigung durch den Auftraggeber, die einer freien Auftraggeberkündigung gleichsteht, steht dem Auftragnehmer die volle Vergütung – abzüglich ersparter Kosten – zu. Im Falle der unberechtigten Kündigung durch den Auftragnehmer besteht das Risiko, dass der Auftraggeber die Kündigung aus wichtigem Grund erklärt und Schadenersatz verlangt.

4. Fortsetzung des Vertragsverhältnisses und Vertragsanpassung

Bei einer dauerhaften Leistungsstörung müssen die beiderseitigen Ansprüche auf Vertragsanpassung wegen der Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB einvernehmlich geprüft werden. Entscheidend wird es dabei darauf ankommen, ob die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter den geänderten Umständen den Parteien noch möglich und zumutbar erscheint.
Maßgeblich werden stets die konkreten Fallkonstellationen und die zugrundeliegenden Vertragsbedingungen (BGB-Vertrag oder VOB/B-Vertrag) sein.

Architekten und Planer werden bei der Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle und der Koordinierung der Gewerke und dem Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer bei Bauprojekten in der Corona-Pandemie besonders gefordert sein.

Im Falle der Kündigung droht öffentlichen Auftraggebern, die sich an die Vorgaben der VOB/A halten müssen, die Notwendigkeit der erneuten (ggf. europaweiten) Ausschreibung und Vergabe. Auch hier werden die Voraussetzungen für Dringlichkeits- und Interimsvergaben in jedem Einzelfall zu prüfen sein.

5. Fazit

Soweit zulässig sollen beide Vertragsparteien bei Baustillständen – aufgrund behördlicher Anordnungen für Bauprojekte in der Corona-Pandemie – interessensgerechte Lösungen zum Erhalt der Leistungsbereitschaft des Auftragnehmers finden. Ergänzende Vertragsvereinbarungen bezüglich der erforderlichen Vergütungsanpassungen und Bauzeitverlängerungen sollen im Dialog verhandelt werden. Voraussetzung sind nachvollziehbare Berechnungsmodelle für den Ausgleich fortlaufender Mehrkosten des Auftragnehmers.

Zu den rechtlichen und bauwirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie auf Ihre Bauprojekte, zu interessensgerechten Handlungsoptionen und zur Vermeidung von Nachteilen sowie zur Sicherung Ihrer Ansprüche beraten wir Sie gerne.

Bei Fragen – einfach anrufen!
Ihr BVM – Team